weimar.deStadtStadtverwaltungBürgerbüro
Organisationseinheit
Bürgerbüro
Leitung Anke Schünzel & Dagmar Schütze
Tel.: 03643 762-762
Fax: 03643 762-777
Email: buergerbuero@stadtweimar.de
Übergeordnetes Amt
Dienstleistungen
- Amtliche Beglaubigungen
- An-, Ab-, Ummeldung einer Wohnung
- Aufenthaltsermittlung
- Ausfuhrkennzeichen
- Außerbetriebsetzung KFZ
- Führungszeugnis
- Fundbüro
- Kfz - Diebstahl oder Verlust von Kennzeichen/Fahrzeugpapieren/Fahrzeugen
- Kfz - Erstzulassung eines gebrauchten Fahrzeuges aus dem Ausland (gilt auch für Neufahrzeuge aus dem Ausland)
- Kfz - Halter-, Technikänderungen
- Kfz - Neuzulassung
- Kfz - Umschreibung innerhalb Weimars
- Kfz - Umschreibung von außerhalb
- Kinderreisepass
- Kurzzeitkennzeichen
- Meldebescheinigung
- Melderegisterauskunft
- Öffentlich-rechtliche Namensänderungen
- Personalausweisbeantragung
- Reisepassbeantragung
- Übermittlungssperre
- Untersuchungsberechtigungsschein
- Versteigerung Fundsachen
- Wiederzulassung eines abgemeldeten Kfz
- Wunschkennzeichen
- Wunschkennzeichen online reservieren
Sprechzeiten
Wochentag | Vormittags | Nachmittags |
---|---|---|
Öffnungszeiten nach vorheriger Terminvereinbarung: Montag 8-12 Uhr, Dienstag 8-18 Uhr, Mittwoch 8-12 Uhr, Donnerstag, 8-15 Uhr, Freitag, 7-12 Uhr, jeden ersten Samstag im Monat 8-12 Uhr. Terminbuchung unter tevis.weimar.de oder unter Tel. 762762 |
Hausanschrift
Schwanseestraße 17 (Haus II)
99423 Weimar
Postanschrift
Postfach 2014
99401 Weimar
Schwanseestraße 17 (Haus II)
99423 Weimar
Postanschrift
Postfach 2014
99401 Weimar
Tel.: 03643 762-762
Fax: 03643 762-777
Email: buergerbuero@stadtweimar.de
Fax: 03643 762-777
Email: buergerbuero@stadtweimar.de
Vorsprachen im Bürgerbüro können ab Dienstag, 17. März 2020, nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.
Wir bitten, dazu die Online-Terminvergabe auf https://tevis.weimar.de/ oder die Telefonnummer des Bürgerbüros 762762 zu nutzen.
Wir bitten um Verständnis, dass unangemeldete Anliegen vorerst nicht möglich sind.
Zudem gilt in allen Gebäuden der Stadtverwaltung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Ausgenommen davon sind Kinder unter sechs Jahren.