Einwohnerfragestunde
Auszug aus der 1. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates und seiner Ausschüsse
(Beschluss Stadtratssitzung am 01.02.2017)
§ 9 Einwohnerfragestunde
(1) Zu jeder ordentlichen Sitzung des Stadtrates (SR) findet eine Einwohnerfragestunde statt, sofern Bedarf besteht. Bedarf besteht, sofern fristgerecht Fragen im Stadtratsbüro eingereicht worden sind. Die ordentlichen Sitzungen finden in der Regel einmal monatlich statt.
(2) Je Einwohnerin ist jeweils eine Einwohnerfrage zulässig. Einwohnerfragen müssen von der Fragenden unterschrieben und mit Adresse versehen sein. Einwohnerfragen beleidigenden, verleumderischen oder volksverhetzerischen Charakters sind von einer Behandlung auszuschließen. Zulässig sind nur Fragen, die den Wirkungskreis des Stadtrates (SR) betreffen. Gegenstände, die gemäß § 8 Abs. 2 nicht öffentlich behandelt werden, können nicht in einer Einwohnerfragestunde erörtert werden. Über die Zulässigkeit der Anfrage entscheidet die Oberbürgermeisterin (OB) im Benehmen mit dem Haup-und Personalausschuss (HPA). Die Ablehnung der Behandlung ist der Fragenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(3) Die schriftlich zu stellenden Fragen sind spätestens bis zum 12. Kalendertag vor der SR 12.00 Uhr an das Stadtratsbüro zu übermitteln. Sie können an die Oberbürgermeisterin (OB), die Mitglieder des Stadtrates (MdSR), eine Fraktion oder eine Ausschussvorsitzende gerichtet sein und werden nur dann öffentlich beantwortet, wenn die Fragestellerin in der Stadtratssitzung (SRS) anwesend ist. Die Einwohnerin ist mit der gleichen Frist wie die Stadtratsmitglieder zu der Sitzung einzuladen, zu der die Frage auf der Tagesordnung steht. Die Anfrage darf maximal fünf Unterfragen beinhalten.
(4) Die Einwohnerfragestunde findet nach Beschlussfassung zur Tagesordnung (TO) statt. In der Sitzung ruft die Vorsitzende die Fragen in der Reihenfolge auf, wie sie eingegangen sind. Die Antworten werden in der Regel von derjenigen gegeben, an die die Fragen gerichtet sind. Zwei Zusatzfragen sind erlaubt. In der Fragestunde gestellte Fragen, die nicht sofort hinreichend beantwortet werden, sind innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich zu beantworten.
(5) Die Einwohnerfragestunde dauert maximal 60 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Haupt- und Personalausschusses (HPA) zeitlich weiter begrenzt werden. Fragen, die in diesem Zeitraum nicht beantwortet werden können, sind im Benehmen mit der Fragestellerin schriftlich oder in der folgenden Stadtratssitzung (SRS) zu beantworten. Dies gilt auch, wenn die Beantwortung aus anderen Gründen nicht möglich ist.