Fundtier, was tun?
Nicht mit allerletzter Sicherheit lassen die Umstände des Fundes auf ein herrenloses Geschöpf schließen. Grundsätzlich muß man darum beim Fund eines Haus- oder Heimtieres davon ausgehen, daß dieses seinem Halter oder Eigentümer entwichen sein könnte.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist im § 965 Abs.2 Satz 1 die Verpflichtung des Finders zur Anzeige des Fundes bei der zuständigen Gemeinde festgeschrieben.
Zugleich kann der Finder seinen Anspruch auf Finderlohn anmelden oder auch fallen lassen. Ebenso kann der Finder sich bereit erklären, bis zur Herausgabe des Tieres an den Eigentümer die Pflege und Betreuung zu übernehmen.
Der Eigentümer kann sein Recht auf Rückgabe bis 6 Monate ab Fundtag gegen Begleichung aller Unkosten geltend machen. Sollte es dem Finder nicht möglich sein, das Tier zu betreuen, muß die Gemeinde eine geeignete Unterbringung ermöglichen. Dazu kann ein Tierheim von der Gemeinde beauftragt werden.
Sollte aufgrund der Tageszeit oder anderer widriger Umstände momentan niemand „zuständig“ sein, darf der Finder sich des Tieres aber nicht „entledigen“, sondern muß seinen Pflichten nachkommen, gegebenenfalls bis zum Dienstbeginn entsprechender Dienststelle. Andernfalls handelt er gesetzwidrig zum Tierschutzgesetz.
Das Weimarer Tierheim ist für die Stadt Weimar das „Fundbüro“ für Tiere. Somit sollte auch jeder „Verlierer“ seinen Verlust umgehend anzeigen. Viele Tierhalter haben so schon schnell ihren Liebling wiederbekommen.