Der Landschaftsplan dient gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) der Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Er bewertet dafür den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft und zeigt auf Grundlage der erwarteten Entwicklung Konflikte mit den formulierten Zielen auf.
Insbesondere fanden bei der Planung folgende Grundlagen Berücksichtigung:
- Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft sowie der Biotope
- Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten
- Festlegung von Flächen, die für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel besonders geeignet sind
- Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds, der Biotopvernetzung und des Netzes „Natura 2000“
- Schutz, Qualitätsverbesserung und Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima
- Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft
- Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und unbesiedelten Bereich
- Sicherung und Förderung der biologischen Vielfalt im Planungsraum einschließlich ihrer Bedeutung für das Naturerlebnis
Landschaftspläne sind im Sinne der Aufgabenstellung des § 9 Abs. 3 BNatSchG auf Grundlage des § 11 Abs. 2 BNatSchG und des § 4 Abs. 1 ThürNatG von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde verbindlich aufzustellen.
Die Entwurfsunterlagen des Landschaftsplans für die Stadt Weimar werden gemäß § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 ThürNatG in der Zeit vom 30.04.2026 bis einschließlich 29.06.2026 öffentlich ausgelegt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der amtlichen Bekanntmachung.