Öffentliche und private Trinkwasserversorgung

Um Legionellenerkrankungen zu verhindern, müssen Trinkwassererwärmungsanlagen besonders überwacht werden. Wann dies der Fall ist und was Sie dann beachten müssen, erfahren Sie hier.

Legionellenerreger werden über das Wasser übertragen. Daher müssen Betreiber von großen Trinkwassererwärmungsanlagen (mit einem Speichervolumen von mehr als 400 Litern und/oder mehr als 3 Litern in mindestens einem Fließweg zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und einer Entnahmestelle) ihre Anlagen auf Legionellen untersuchen lassen.

Dieses gilt, wenn das Trinkwasser gewerblich oder öffentlich bereitgestellt wird und Duschen oder andere Anlagen vorgehalten werden, bei denen es zu einer Vernebelung von Wasser kommt. Die Trinkwasserverordnung regelt die Pflichten für Betriebsgesellschaften solcher Anlagen und legt die Vorgaben für die Überwachung durch das Gesundheitsamt fest.

Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage hat die Pflicht Grenzwertüberschreitungen an das Gesundheitsamt zu melden.

Die Labore haben die Pflicht das Erreichen des technischen Maßnahmewertes Legionella spec. automatisch an das Gesundheitsamt zu melden.

Wenn Sie einen Hausbrunnen betreiben, müssen Sie nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) gewisse Pflichten beachten.

Hausbrunnen zählen zu den sogenannten „Kleinanlagen zur Eigenversorgung“. Aus ihnen können pro Tag bis zu 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden.

Überall dort, wo kein Anschluss an die zentrale Wasserversorgung besteht, liefern Hausbrunnen das notwendige Wasser. Hierzu zählt nicht nur das reine Trinkwasser, sondern auch solches zum Kochen, Spülen und zur Körperpflege.

Da das Wasser aus solchen Eigenwasser-Versorgungsanlagen durch Krankheitserreger oder verschiedene chemische Stoffe Gesundheitsgefahren hervorrufen kann, muss es zum Schutz der Verbraucher regelmäßig untersucht werden. In der Regel ist eine solche Untersuchung nach der Trinkwasserverordnung einmal jährlich mikrobiologisch/bakteriologisch und alle drei Jahre chemisch notwendig. Diese darf nur durch akkreditierte Labore und Probenehmer durchgeführt werden.

Die Ergebnisse der Untersuchung müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt unaufgefordert übermitteln.

Wird ein Hausbrunnen betrieben, sind Betreibende verpflichtet, den Hausbrunnen beim örtlichen Gesundheitsamt anzuzeigen.

Angezeigt wird unter anderem:

  • Standort des Brunnens
  • Ansprechpartner vor Ort
  • Anzahl der versorgten Verbraucherinnen und Verbraucher
  • Durchschnittliche Wasserentnahme
  • Existiert ein Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung?
  • Art des Brunnes (Schachtbrunnen, Bohrbrunnen, …)
  • Verwendung des Brunnenwassers (Trinkwasser, Reinigung, Lebensmittelzubereitung, Tränkwasser für Vieh)

Frist

Sie müssen einen Hausbrunnen vier Wochen vor erstmaliger Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anzeigen.

Bisher nicht dem Gesundheitsamt angezeigte Hausbrunnen müssen nachgemeldet werden.

Seit dem 01.12.2013 beträgt der Grenzwert der Trinkwasserverordnung für Blei 0,010 mg/l. Ab dem 12.01.2028 liegt der Grenzwert dann bei 0,005 mg/l.

Für die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte sind bis zur Übergabe in die Hausinstallation die örtlichen Wasserversorger verantwortlich, für das gesamte Leitungssystem im Haus ab dem Wasserzähler die Haus- und Wohnungseigentümer.

(Beachten Sie Sonderregelungen, bei dem der Eigentümer des Grundstückes auf dem die Leitung vor dem Wasserzähler verläuft für diese verantwortlich sind.)

In Deutschland werden Bleirohre in der Trinkwasserversorgung grundsätzlich seit 1973 nicht mehr verwendet. Aber auch in Häusern älteren Baujahres wurden in der hiesigen Region überwiegend andere Leitungswerkstoffe als Blei eingebaut. Sollten, gegebenenfalls auch nur in Teilbereichen, noch Bleirohre verbaut sein, so ist grundsätzlich der Austausch dieser Rohre durch trinkwassergeeignete Materialien (z.B. Kupfer oder Edelstahl) notwendig.

Frist/Austauschpflicht

Mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung 2023 hat der Gesetzgeber den § 17 (Trinkwasserleitungen aus Blei) TrinkwV neu eingeführt. Betreiber von Wasserversorgungsanlagen wurde hiermit eine Frist bis zum 12.01.2026 gesetzt um Trinkwasserleitungen aus Blei zu entfernen oder stillzulegen.

Informationspflicht

Es besteht eine Informationspflicht für die Betreiber von zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen gegenüber den Verbrauchern bei Kenntnis bzw. berechtigter Annahme von bestehenden Trinkwasserleitungen aus Blei. Ebenso müssen die Verbraucher über die bevorstehende Entfernung der Trinkwasserleitungen aus Blei informiert werden.  Ab dem 13.01.2026 muss der Betreiber den Verbrauchern schriftlich nachweisen, dass er der Pflicht zum Austausch bzw. Stilllegung nachgekommen ist.

Die Informationspflicht betrifft auch Betreiber von Gebäudewasserversorgungsanlagen sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob in Ihrer Trinkwasser-Installation Bleileitungen vorhanden sind, können Sie z.B. einen Gas- und Wasserinstallateur zu Rate ziehen, um zumindest für die frei sichtbaren Leitungsabschnitte unmittelbar hinter dem Trinkwasserhausanschluss eine entsprechende Auskunft zu erhalten.

Bei dem Vorhandensein von Bleirohren beziehungsweise einem diesbezüglichen Verdacht kann eine Trinkwasseruntersuchung Aufschluss über eine mögliche Grenzwertüberschreitung für Blei geben.

Meldepflicht von Installationsunternehmen

Wasserversorgungsunternehmen oder Installationsunternehmen die feststellen, dass Trinkwasserleitungen oder Teile davon aus Blei vorhanden sind, müssen dies dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich mitteilen. Dies gilt nicht für Unternehmen, die die Feststellung im Rahmen einer Stilllegung bzw. eines Austauschs machen