Grabstätte: Nutzungsrecht
Leistungsbeschreibung
Die Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Weimar sind und bleiben Eigentum der Stadt. Entsprechend der Friedhofssatzung können Nutzungsrechte an Grabstätten erworben werden, die durch die Friedhofsverwaltung wie folgt vergeben werden:
- als Erdreihengrabstätte für Erdbestattung mit einem Nutzungsrecht für 30 Jahre,
- als Erdwahlgrabstätte für Erdbestattung mit einem Nutzungsrecht für 30 Jahre,
- als Kindergrabstätte für Erdbestattung mit einem Nutzungsrecht für 20 Jahre,
- als Urnenreihengrabstätte für eine Urne mit einem Nutzungsrecht für 20 Jahre,
- als Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung mit einem Nutzungsrecht für 20 Jahre ab der letzten Einbettung in die Grabstätte,
- als Urnengemeinschaftsgrabstätte ohne Namensnennung mit einem Nutzungsrecht für 20 Jahre ab der letzten Einbettung in das Grabfeld,
- als Baumgrabstätte für Feuerbestattung mit einem Nutzungsrecht für 20 Jahre.
Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten einer bestimmten Grabstätte. Zudem sind und bleiben die Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Weimar unabhängig vom Nutzungsrecht Eigentum der Stadt.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
Rechtsgrundlage
- Friedhofssatzung der Stadt Weimar
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weimar
- Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)