FAQ zum Bürgerentscheid am 23. Februar 2025
Diese FAQ bietet Ihnen einen kompakten Überblick über das Verfahren und die wichtigsten Fristen. Bei Abweichungen oder speziellen Einzelfällen gilt stets der Originaltext der Bekanntmachung Bürgerentscheid sowie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (ThürKO, ThürEBBG, StGB etc.).
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die genannten Kontaktdaten.
Der Bürgerentscheid findet am Sonntag, den 23. Februar 2025, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der Stadt Weimar statt. Im Anschluss daran wird das Abstimmungsergebnis ermittelt. Die Auszählung findet in den Wahlbezirken bzw. Wahllokalen der Bundestagswahl statt.
Auf Antrag der Vertrauensperson, Herrn Martin Röckert, und der stellvertretenden Vertrauensperson, Herrn David Machnitzky, vom 17.11.2023, lautet die Abstimmungsfrage:
„Soll die Stadt Weimar gegenüber dem Land und dem Bund ihr Einverständnis geben und dem Wunsch der Weimarer Bürgerinnen und Bürger Ausdruck verleihen, dass die im aktuellen Bundesverkehrswegeplan 2030 (B7-G10-TH-T1-TH; B7 OU Weimar – Ost) aufgeführte Variante 1 (Ost-Umgehung) unverzüglich realisiert wird?“
Stimmberechtigt sind:
- Alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Abstimmungstag
a) das 16. Lebensjahr vollendet haben,
b) nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, und
c) seit mindestens drei Monaten in der Stadt Weimar (inklusive ihrer Ortsteile) ihren Aufenthalt haben. - Alle EU-Bürger, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen und die übrigen oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
Wer das Stimmrecht in Weimar infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres wieder zurückkehrt, ist mit der Rückkehr erneut stimmberechtigt.
Wichtig: Abstimmen kann nur, wer in das Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.
Alle in das Bürgerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten erhalten spätestens bis zum 1. Februar 2025 eine Abstimmungsbenachrichtigung mit Informationsmaterial.
Sollten Sie glauben, stimmberechtigt zu sein, aber keine Benachrichtigung erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig Einwendungen gegen das Bürgerverzeichnis erheben. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Sie Ihr Stimmrecht trotz grundsätzlicher Berechtigung nicht ausüben können.
Das Bürgerverzeichnis kann vom 3. bis 7. Februar 2025 eingesehen werden. Einwendungen gegen das Bürgerverzeichnis sind bis zum 7. Februar 2025 möglich.
Die Einsichtnahme und die Einreichung von Einwendungen erfolgen bei der
Briefabstimmungsbüro
Schwanseestraße 17
Marie-Juchacz-Saal
99423 Weimar
zu den folgenden Öffnungszeiten:
- Montag: 09:00–15:30 Uhr
- Dienstag: 09:00–17:30 Uhr
- Mittwoch: 09:00–15:30 Uhr
- Donnerstag: 09:00–15:30 Uhr
- Freitag: 09:00–12:30 Uhr
Das Bürgerverzeichnis wird automatisiert geführt; die Einsichtnahme erfolgt über ein Datensichtgerät.
Abstimmungsscheine können vom 13. Januar bis 21. Februar 2025 folgendermaßen beantragt werden:
- Schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift.
- Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
- Online über
https://stadt.weimar.de/de/wahlen.html
oder den QR-Code auf der Abstimmungsbenachrichtigung (möglich vom 13. Januar bis zum 12. Februar 2025).* - Persönlich im Briefabstimmungsbüro (Schwanseestraße 17) ab dem 3. Februar 2025 bis zum 21. Februar 2025 während der oben (Punkt 6.) genannten Öffnungszeiten.
* Geben Sie den Vornamen so an, wie er auf der Wahlbenachrichtigung/Abstimmungsbenachrichtigung gedruckt ist.
Falls nur der Rufname enthalten ist, geben Sie nur den Rufnamen an.
Falls mehrere Vornamen enthalten sind, geben Sie alle an.
Ja. Sollte eine nachweislich plötzliche Erkrankung vorliegen, die ein Aufsuchen des Abstimmungsraumes unmöglich macht oder unzumutbar erschwert, können Sie den Abstimmungsschein noch bis zum Abstimmungstag (23. Februar 2025) um 15:00 Uhr bei der
Stadtverwaltung Weimar
Schwanseestraße 17
Haus I, Raum 125
beantragen.
Falls Sie einen Abstimmungsschein beantragt, diesen aber nicht erhalten haben, können Sie bis zum 22. Februar 2025, 12:00 Uhr, im Briefabstimmungsbüro (Schwanseestraße 17, Marie-Juchacz-Saal) einen neuen beantragen. Sie müssen hierbei versichern, dass Ihnen der zuerst beantragte Schein nicht zugegangen ist.
- Eingetragene Stimmberechtigte, die fristgerecht einen Antrag stellen.
- Nicht eingetragene Personen, wenn sie nachweisen, dass
- sie ohne eigenes Verschulden die Frist zur Einwendung versäumt haben,
- die Voraussetzungen zur Eintragung erst nach der Einwendungsfrist eingetreten sind, oder
- das Stimmrecht infolge einer Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Bürgerverzeichnisses bekannt wurde.
Mit dem Abstimmungsschein erhalten Sie:
- einen amtlichen Stimmzettel für den Bürgerentscheid,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen Abstimmungsbriefumschlag (mit Anschrift der zuständigen Stelle),
- ein Merkblatt zur Briefabstimmung.
Der Abstimmungsbrief muss spätestens bis zum 23. Februar 2025, 18:00 Uhr, bei der auf dem Umschlag genannten Stelle eingegangen sein. Alternativ können Sie ihn direkt im Briefabstimmungsbüro (Schwanseestraße 17) abgeben.
Abholung und Beantragung für andere Personen
- Wer den Abstimmungsschein für eine andere Person beantragt oder abholt, benötigt eine schriftliche Vollmacht.
- Eine Person darf höchstens vier andere Stimmberechtigte vertreten.
- Die bevollmächtigte Person muss sich auf Verlangen ausweisen.
- Bringen Sie bitte Ihre Abstimmungsbenachrichtigung sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit (EU-Bürger einen Identitätsausweis).
- Im Abstimmungsraum erhalten Sie einen amtlichen Stimmzettel. Dieser enthält die vollständige Abstimmungsfrage. Sie haben eine Stimme: Setzen Sie bitte ein Kreuz bei „Ja“ oder „Nein“.
- Kennzeichnen Sie Ihren Stimmzettel allein in der Abstimmungskabine und falten Sie ihn so, dass niemand erkennen kann, wie Sie abgestimmt haben.
- Legen Sie den gefalteten Stimmzettel in die Urne, sobald der Abstimmungsvorstand Sie dazu auffordert.
Hilfe bei der Stimmabgabe
- Sollten Sie nicht lesen können oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung Hilfe benötigen, dürfen Sie eine Person Ihres Vertrauens oder ein Mitglied des Abstimmungsvorstands um Unterstützung bitten.
- Die Hilfsperson darf gemeinsam mit Ihnen die Kabine betreten, muss sich aber auf Ihre Wünsche beschränken und ist zur Geheimhaltung verpflichtet.
Neuer Stimmzettel bei Verschreiben oder Beschädigung
- Wenn Sie sich verschreiben oder wenn der Stimmzettel beschädigt wird, können Sie auf Verlangen einen neuen erhalten, sofern Sie den alten im Beisein eines Vorstandsmitglieds vernichten.
Ja. Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Ergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit der ordnungsgemäße Ablauf nicht gestört wird.
Nach § 107a StGB wird unbefugtes Abstimmen oder eine Verfälschung des Abstimmungsergebnisses mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Bereits der Versuch ist strafbar.
Wichtig: Jede bzw. jeder Stimmberechtigte kann das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Das Ergebnis wird am Abstimmungsabend (23. Februar 2025) unmittelbar nach der Auszählung der Stimmen der Bundestagswahl durch die gleichen Wahlvorstände ermittelt.