Über Weimar

Bekanntmachung Bürgerentscheid

Information über die Abstimmung nach § 17 ThürKO i.V.m. §§19ff Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG)

1. Am 23.02.2025 findet in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr der Bürgerentscheid in der Stadt Weimar statt. Anschließend wird das Abstimmungsergebnis ermittelt.

2. Auf Antrag der Vertrauensperson, Herrn Martin Röckert, und der stellvertretenden Vertrauensperson, Herrn David Machnitzky, vom 17.11.2023 soll über folgende Frage ein Bürgerentscheid durchgeführt werden:

„Soll die Stadt Weimar gegenüber dem Land und dem Bund ihr Einverständnis geben und dem Wunsch der Weimarer Bürgerinnen und Bürger Ausdruck verleihen, dass die im aktuellen Bundesverkehrswegeplan 2030 (B7-G10-TH-T1-TH; B7 OU Weimar – Ost) aufgeführte Variante 1 (Ost-Umgehung) unverzüglich realisiert wird?“

3. Stimmberechtigte sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung

a) das 16. Lebensjahr vollendet haben,

b) nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,

c) seit mindestens drei Monaten in der Stadt Weimar und ihren Ortsteilen ihren Aufenthalt haben.

Stimmberechtigt sind nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft ebenfalls Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sofern sie die weiteren o.g. Voraussetzungen erfüllen.

Wer das Stimmrecht in der Gemeinde infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres wieder seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat (zurückkehrt), ist mit der Rückkehr wieder stimmberechtigt.

Abstimmen kann nur, wer in das Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.

Stimmberechtigte, die in das Bürgerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 01. Februar 2025 eine Abstimmungsbenachrichtigung mit entsprechendem Informationsmaterial.

Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Bürgerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Stimmrecht nicht ausüben zu können.

4. Einsichtsfrist im Bürgerverzeichnis:

Jeder Stimmberechtigte, der das Bürgerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03. bis 07. Februar 2025 Einsicht nehmen und bis zum 07. Februar 2025 Einwendungen gegen das Bürgerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Bürgerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Bürgerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Einwohnermelderegister ein Sperrvermerk nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Die Einwendungen müssen bei der Stadtverwaltung Weimar, Briefabstimmungsbüro, Schwanseestraße 17, 99423 Weimar, schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden. Die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.

Das Bürgerverzeichnis wird in der Zeit vom 03. – 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten am

                        Montag           von             09:00 Uhr bis 15:30 Uhr

                        Dienstag         von             09:00 Uhr bis 17:30 Uhr

                        Mittwoch        von             09:00 Uhr bis 15:30 Uhr

                        Donnerstag     von             09:00 Uhr bis 15:30 Uhr

                        Freitag            von             09:00 Uhr bis 12:30 Uhr

in der Stadtverwaltung Weimar, Briefabstimmungsbüro, Schwanseestraße 17, Marie-Juchacz-Saal (Arbeitsplatz 1), 99423 Weimar, für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Das Briefabstimmungsbüro ist über einen Aufzug erreichbar.

Das Bürgerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

5. Wer einen Abstimmungsschein hat, kann am Bürgerentscheid auf dem Wege der Briefabstimmung teilnehmen. Der Abstimmungsschein muss beantragt werden. Die Beantragung ist im Zeitraum vom Montag, den 13. Januar 2025, bis Freitag, den 21. Februar 2025, folgendermaßen möglich:

  • mittels Abstimmungsscheinantrag, der umseitig auf der Abstimmungsbenachrichtigung aufgedruckt ist,
  • der Antrag kann auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch, oder mündlich (nicht telefonisch) unter Benennung des Namens, des Vornamens, des Geburtsdatums, der Wohnanschrift gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig,
  • mittels Online-Antrag unter https://stadt.weimar.de/de/wahlen.html oder mittels QR-Code, der mit der Abstimmungsbenachrichtigung übermittelt wird,

Der Online-Antrag ist vom 13. Januar 2025 bis zum 12. Februar 2025 möglich.

  • persönliche Vorsprache: ab 03. Februar 2025 bis zum 21. Februar 2025 kann der Abstimmungsschein im Briefabstimmungsbüro persönlich in den unter Pkt. 4 genannten Öffnungszeiten beantragt werden.

Einen Abstimmungsschein erhält auf Antrag:

5.1 ein in das Bürgerverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,

5.2 ein nicht in das Bürgerverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,

b) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Bürgerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Einwendungen eingetreten sind oder

c) wenn das Stimmrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Bürgerverzeichnisses bekannt wird.

Abstimmungsscheine können von Stimmberechtigten, die in das Bürgerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 21. Februar 2025,18:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Weimar im Briefabstimmungsbüro, Marie-Juchacz-Saal, Schwanseestraße 17, 99423 Weimar, mündlich oder schriftlich beantragt werden.

Im Falle einer nachweislich plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Abstimmungsraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Abstimmungstag 15:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Weimar, Schwanseestraße 17; Haus I, Raum 125, 99423 Weimar, gestellt werden.

Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 22. Februar 2025, 12:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Weimar, Schwanseestraße 17, Marie-Juchacz-Saal, 99423 Weimar, ein neuer Abstimmungsschein unter Beifügung der Briefabstimmungsunterlagen erteilt werden.

Nicht in das Bürgerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheines noch bis zum Tag des Bürgerentscheids, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Abstimmungsscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Stimmberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Abstimmungsschein erhält der Stimmberechtigte:

  • einen amtlichen Stimmzettel für den Bürgerentscheid,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen Abstimmungsbriefumschlag, auf dem der Name der ausgebenden Stelle, die Anschrift der Stadtverwaltung, die Nummer des Abstimmungsbezirks und des Abstimmungsscheins angegeben ist sowie
  • ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

Die Abholung von Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt. Dies hat sie der oben genannten Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefabstimmung muss der Stimmberechtigte den Abstimmungsbrief so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbrief angegebene Stelle absenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Abstimmungstag, dem 23. Februar 2025, bis 18:00 Uhr eingeht. Der Abstimmungsbrief kann auch bei der Stadtverwaltung Weimar, Schwanseestraße 17, 99423 Weimar, abgegeben werden.

Nähere Hinweise über die Briefabstimmung sind dem Merkblatt für die Briefabstimmung zu entnehmen.

6. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Diese werden im Abstimmungsraum bereitgehalten. Für den Bürgerentscheid ist ein Abstimmungsvorschlag zugelassen worden. Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:

Sie haben eine Stimme. Sie vergeben Ihre Stimme dadurch, dass Sie unter dem Abstimmungsvorschlag „Ja“ oder „Nein“ ankreuzen.

Nach Betreten des Abstimmungsraums erhält der Stimmberechtigte, nachdem ein Mitglied des Abstimmungsvorstands seine Stimmberechtigung anhand der Abstimmungsbenachrichtigung oder des Bürgerverzeichnisses festgestellt hat, einen amtlichen Stimmzettel. Die Stimmberechtigten haben ihre Abstimmungsbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass - zur Abstimmung mitzubringen.

Der Stimmzettel enthält den vollen Wortlaut der o.g. Abstimmungsfrage. Der Stimmberechtigte kennzeichnet durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob er die vorgelegte Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten will. Das Ankreuzen beider Antwortmöglichkeiten führt zur Ungültigkeit der Stimme.

Der Stimmberechtigte begibt sich in die Abstimmungskabine, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er abgestimmt hat.

Danach tritt der Stimmberechtigte an den Tisch des Abstimmungsvorstands, nennt seinen Namen und auf Anfrage seine Anschrift. Auf Verlangen hat er seine Abstimmungsbenachrichtigung abzugeben und sich über seine Person auszuweisen.

Bitte beachten Sie:
Der Abstimmungsvorstand hat einen Stimmberechtigten zurückzuweisen, der

a)      seinen Stimmzettel außerhalb der Abstimmungskabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,

b)      seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist,

c)      seinen Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Abstimmungsgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,

d)      für den Abstimmungsvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder

e)      mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Abstimmungsurne legen will.

Sobald der Schriftführer den Namen des Stimmberechtigten im Bürgerverzeichnis gefunden hat, die Abstimmungsberechtigung festgestellt ist und keine Zurückweisungsgründe vorliegen, gibt der Abstimmungsvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Abstimmungsvorstands die Abstimmungsurne frei.

Der Stimmberechtigte legt den Stimmzettel in die Abstimmungsurne. Danach vermerkt der Schriftführer die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Bürgerverzeichnisses.

Der Abstimmungsvorstand hat darüber zu wachen, dass das Abstimmungsgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Stimmberechtigter in der Abstimmungskabine aufhält.

Hat der Stimmberechtigte seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Stimmberechtigte aus den bereits genannten Gründen zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Abstimmungsvorstands vernichtet hat.

Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Abstimmungsurne zu legen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Abstimmungsvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Stimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Stimmberechtigten zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Stimmberechtigten die Abstimmungskabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung eines anderen erlangt hat.

7. Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu den Abstimmungsräumlichkeiten, soweit das ohne Störungen des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.

8. Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Bereits der Versuch ist strafbar.

9. Die Ermittlung des Ergebnisses des Bürgerentscheids findet am Abstimmungsabend unmittelbar nach der Abstimmungshandlung statt.

Weimar, den 4. Januar 2025

Ronald Schünzel
Abstimmungsleiter