Auf unserer Webseite werden Cookies gemäß unserer Datenschutzerklärung verwendet. Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Wenn Sie weiter auf diesen Seiten surfen, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.

MarktplatzMarktplatzMarktplatzMarktplatz

Verordnung der kreisfreien Stadt Weimar über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für das Jahr 2025

Aufgrund des § 10 Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) vom 24.11.2006 (GVBI. S. 541), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.02.2022 (GVBl. S. 91), wird verordnet:

§ 1

(1)     Zu den nachstehend aufgeführten Anlässen dürfen Verkaufsstellen im Stadtgebiet Weimar wie folgt geöffnet sein:

I.          Sonntag, 13. April 2025, von 11 Uhr bis 17 Uhr

Anlass: Ostermarkt

begrenzt auf folgende Straßenzüge der Stadt Weimar:

  • Frauentorstraße zwischen Markt und Einmündung Puschkinstraße
  • Herderplatz
  • Kaufstraße
  • Markt
  • Marktstraße
  • Neugasse
  • Schillerstraße
  • Windischenstraße
  • Theaterplatz
  • Schützengasse
  • Rittergasse
  • Wielandstraße
  • Geleitstraße

II.        Sonntag, 7. September 2025, von 11 Uhr bis 17 Uhr

Anlass: Töpfermarkt, Genuss- und Spezialmarkt

begrenzt auf folgende Straßenzüge der Stadt Weimar:

  • Frauentorstraße zwischen Markt und Einmündung Puschkinstraße
  • Herderplatz
  • Kaufstraße
  • Markt
  • Marktstraße
  • Neugasse
  • Schillerstraße
  • Windischenstraße
  • Theaterplatz
  • Schützengasse
  • Rittergasse
  • Wielandstraße
  • Geleitstraße

III.      Sonntag, 12. Oktober 2025, von 12 Uhr bis 18 Uhr

Anlass: Weimarer Zwiebelmarkt

begrenzt auf das Stadtgebiet Weimar ohne Ortsteile

IV.     Sonntag, 30. November 2025, von 11 Uhr bis 17 Uhr

Anlass: Weimarer Weihnacht (1. Advent)

begrenzt auf das Stadtgebiet Weimar ohne Ortsteile

(2)     Die Freigabe erfolgt unter Vorbehalt. Sollte der jeweils unter Absatz 1 genannte Anlass und damit die Grundvoraussetzung für die Gewährung einer zusätzlichen Ladenöffnung nach § 10 Abs. 1 und 3 ThürLadÖffG entfallen, entfällt damit auch die jeweilige Sonntagsöffnung.

§ 2
Die Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes (§ 12 ThürLadÖffG), des Arbeitszeitgesetzes, der Arbeitszeitverordnung, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 ThürLadÖffG.

§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.