Finanzielle Leistungen für Senioren
Ob ein Anspruch besteht und wie hoch die finanzielle Unterstützung im individuellen Fall ausfällt, ist abhängig vom Pflegegrad, vom Einkommen, vorhandenem Vermögen und Wohnform. Möglicherweise haben Sie Anspruch auf weitere Leistungen, die nicht auf dieser Seite abgebildet sind. Wir empfehlen eine persönliche Beratung beim Weimarer Pflegestützpunkt.
Für Menschen ab Pflegegrad 2 gibt es Pflegegeld sowie Sachleistungen (z. B. Pflegedienste).
Die Höhe des Pflegegeldes ist im Paragraf 37 SGB XI geregelt. Pauschal gilt: Je höher der Pflegegrad, desto höher die finanzielle Unterstützung.
Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich (Stand: 01.01.2025). Zudem können ab Pflegegrad 2 für diese Angebote 40 Prozent des jeweiligen Leistungsbetrags für ambulante Pflegesachleistungen eingesetzt werden.
Wenn Familienangehörige nicht helfen können, ist die Nachbarschaftshilfe, also die Unterstützung durch Nachbarn, eine wertvolle Ergänzung für Menschen, die Hilfe benötigen.
Für die Abrechnung der Leistungen der Nachbarschaftshilfe in Thüringen über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI stehen monatlich 125 € zur Verfügung. Wird dieser Betrag nicht verbraucht, spart er sich automatisch an.
Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die einspringt, wenn die private Pflegeperson (z. B. ein Familienmitglied) vorübergehend verhindert ist – etwa wegen Urlaub, Krankheit oder Erschöpfung.
In dieser Zeit übernimmt eine Ersatzpflegeperson (z. B. ein ambulanter Pflegedienst oder eine andere vertraute Person) die Pflege.
Die Pflegekasse übernimmt dafür die Kosten bis zu:
- 1.612 € pro Jahr
- Für maximal 6 Wochen (42 Tage) pro Jahr
- Voraussetzung: Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2 und wurde bereits 6 Monate zu Hause gepflegt
- Tipp: Bis zu 806 € aus der Kurzzeitpflege können zusätzlich auf die Verhinderungspflege übertragen werden – damit sind insgesamt bis zu 2.418 € pro Jahr möglich.
Wenn das eigene Einkommen oder das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, zahlt das Familienamt Leistungen (Hilfe zur Pflege) nach SGB XII. Diese Leistungen schließen insbesondere den Eigenanteil im Pflegeheim ein.
Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen (ab 18 Jahre) sicherstellt. Die Grundsicherung springt immer dann ein, wenn die Rente oder das sonstige Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt ausreichen. Zum Einkommen zählen u.a. Renten und Pensionen, Mieteinkünfte, Erwerbseinkommen etc. Das Einkommen der Kinder und/oder Eltern wird erst oberhalb eines Freibetrags in Höhe von 100.000 € (bei Kindern jeweils einzeln, bei Eltern gemeinschaftlich) berücksichtigt. Auf das Vermögen werden ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück sowie kleinere Bar- oder Sparbeträge nicht angerechnet. Diese Beträge dürfen unter anderem 10.000 € je Person der Einsatzgemeinschaft nicht überschreiten. Der Freibetrag erhöht sich für jede zusätzlich zu unterhaltende Person um 500 €.
Beim Wohngeld handelt es sich um einen Zuschuss zu den Wohnkosten, der vom Bund und vom Land getragen wird. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, hängt von der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, der Höhe der zuschussfähigen Aufwendungen und der Höhe des Familieneinkommens ab.
