Bürgerservice

Wohngeld Erstantrag

Leistungsbeschreibung

Sie können Wohngeld als Mieter (sogenannter Mietzuschuss) oder als Eigentümer für selbstgenutzten Wohnraum (sogenannter Lastenzuschuss) erhalten.

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld bekommen, hängt davon ab, wie hoch Ihr Einkommen ist und wie hoch Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum ist.

Eine Rolle spielt auch, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben.

Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein.

Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig.

Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau, den sogenannten Mietstufen.

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Das betrifft auch Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können.

Verfahrensablauf

Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der für Sie örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen.

Nach Prüfung Ihres Einkommens und Ihrer Kosten erhalten Sie dann von dort einen Bescheid über die Bewilligung und die Höhe der Zahlung oder über eine Ablehnung.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Wohngeldbehörde.

Zuständige Stelle

Zuständige Stellen für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis

  • die Landkreise und kreisfreien Städte,
  • die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt und Saalfeld.

Voraussetzungen

Ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, hängt vor allem von den nachfolgenden Faktoren ab:

1. von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,

2. von der Höhe des Gesamteinkommens,

3. von der Höhe Ihrer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.

Zu 1: Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Neben Ihnen als wohngeldberechtigte Person zählen als Haushaltmitglieder die Personen, die mit Ihnen in einer Wohnung leben. Diese Wohnung muss für jede dieser Personen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, zum Beispiel:

•          Bürgergeld oder

•          Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Bundesausbildungsförderung (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben.

Das gilt auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen eines zu hohen Einkommens der Eltern abgelehnt wurde.

Zu 2: Höhe des Gesamteinkommens

Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.

Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.

Zu 3: Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.

Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung des Wohnraums aufgrund eines Mietvertrages.

Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.

Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören zum Beispiel Heizkosten und Kosten für warmes Wasser. Auch Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge sowie Vergütungen für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste gehören nicht dazu.

Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Neben dem auszufüllenden Antragsformular müssen Sie auch weitere Unterlagen als Nachweise vorlegen.

Weitere Unterlagen können insbesondere sein:

Aktuelle Nachweise zu Ihrer Miete oder Belastung:

  • Mietvertrag,
  • ggf. aktuelle Betriebskostenabrechnung,
  • bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die für den Erwerb, Bau oder die Modernisierung des Eigenheims bzw. der Eigentumswohnung aufgenommen wurden,
  • bei Eigentümern: Aktueller Grundsteuerbescheid.

Aktuelle Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder:

  • Lohn und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate,
  • aktueller Rentenbescheid,
  • aktueller Bescheid über den Bezug von Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld),
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen,
  • Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (z. B. bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen.

Sonstige Nachweise (falls vorhanden):

  • Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung.

Welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall vorlegen müssen, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular oder den Ausführungen Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie anspruchsberechtigt sind, erhalten Sie Wohngeld ab dem 1. des Monats, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Eine erstmalige Bewilligung erfolgt in der Regel für 12 Monate.

Einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld sollten Sie 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes stellen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Nachdem Sie einen Antrag auf Wohngeld gestellt haben, erhalten Sie einen Bescheid Ihrer Wohngeldbehörde. Sehen Sie sich durch diesen Bescheid in Ihren Rechten verletzt, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.

Wenn Sie beabsichtigen, gegen den Bescheid der Wohngeldbehörde Widerspruch einzulegen, so müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides tun.

Gleiches gilt, falls Sie gegen den Widerspruchsbescheid klagen wollen.

Alle notwendigen Angaben dazu finden Sie jeweils in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. 

Anträge / Formulare

Die erforderlichen Formulare können Sie über den Formularservice Thüringen unter der Rubrik Wohngeld (siehe auch den nachstehenden Link) beziehen:    

Alternativ erhalten Sie die Formulare auch bei Ihrer Wohngeldbehörde.

Bund, Länder und Kommunen arbeiten aktuell daran, Ihnen alle wesentlichen Behördengänge digital zu ermöglichen.

Bitte erkundigen Sie sich bspw. auf der Internetseite Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde, ob diese bereits die elektronische Antragstellung für Ihre Wohngeldangelegenheit anbietet.

Was sollte ich noch wissen?

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert beziehungsweise verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich (beispielsweise bei den Meldebehörden oder der Deutschen Rentenversicherung) überprüfen.

Weiterführende Informationen stellt das für Wohngeld zuständige Bundesministerium (siehe auch die nachstehenden Links) zur Verfügung:

Ein Service des Landes Thüringen