Bürgerservice

Wassergefährdende Stoffe

Leistungsbeschreibung

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die geeignet sind, nachhaltig und nicht nur kurzzeitig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Hierzu gehören u. a. Lösemittel, Mineralölhaltige Gemische (Heizöl, Dieselkraftstoff, Ottokraftstoffe, …) mineralölhaltige Rückstände (Altöle) , Pflanzenbehandlungsmittel, Schwermetalle (z. B. Cadmium, Quecksilber), halogenierte Kohlenwasserstoffe, Säuren, Laugen, PCB usw.

Wassergefährdende Stoffe sind je nach Gefährdungspotential in Wassergefährdungsklassen (WGK) eingeteilt:      

WGK 1 =  schwach wassergefährdend (z.B. Kühlflüssigkeit)

WGK 2 =  wassergefährdend,               (z.B. Heizöl, Dieselkraftstoff)

WGK 3 = stark wassergefährdend        (z.B. Altöl)

Zusätzlich gelten verschiedene Stoffe und Gemische als allgemein wassergefährdend und werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft. Das sind z. B. Wirtschaftsdünger (insbesondere Gülle und Festmist), Jauche, tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, Silagesickersaft, Silage und Siliergut - bei denen Silagesickersaft anfallen kann, Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft und bestimmte aufschwimmende flüssige Stoffe.

An das Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen oder Verwenden dieser Stoffe sind besondere technische Anforderungen zu stellen.

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe bedürfen der Eignungsfeststellung durch die untere Wasserbehörde. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Anzeigeverfahren zulässig.

Anlagen zum Herstellen und Behandeln von wassergefährdenden Stoffen sowie zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen sind bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Anzeigeunterlagen sind mindestens 6 Wochen vor Vorhabensbeginn einzureichen. Für eine Eignungsfeststellung ist unter Umständen eine längere Bearbeitungszeit erforderlich.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht (Bagatellgrenze) sind z. B.  Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe < 1000 t und oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige wassergefährdende Stoffe der Gefährdungsstufe A (≤ 0,22 m³ oder 0,2 t). Die Einstufung in Gefährdungsstufen ist in § 39 AwSV geregelt. Einen Auszug hierzu finden Sie am Ende des Textes.

Die Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung bestimmter Anlagen darf nur durch einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV ausgeführt werden. Betroffen sind z. B. alle unterirdischen Anlagen, oberirdische Heizölverbraucheranlagen > 1.000 l und oberirdische  Anlagen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe C und D (Aufzählung ist nicht abschließend).

Die Fachbetriebseigenschaft ist durch Vorlage einer Zertifizierung durch

  • eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder
  • eine Sachverständigenorganisation

nachzuweisen.

Vor Inbetriebnahme müssen alle unterirdischen Anlagen (für flüssige und gasförmige wassergefährdende Stoffe) und oberirdische Anlagen (für flüssige und gasförmige wassergefährdende Stoffe) ab der Gefährdungsstufe B  durch einen zugelassenen Sachverständigen nach §§ 52 und 53 AwSV geprüft werden. Für feste wassergefährdende Stoffe gilt die Prüfpflicht bei Stoffmengen > 1.000 t. 

Viele Anlagen sind wiederkehrend alle 5 Jahre prüfpflichtig. Darunter fallen z. B. außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten alle unterirdischen Anlagen und oberirdische Anlagen (flüssig, gasförmig) der Gefährdungsstufe C und D.

Innerhalb von  Schutz- und Überschwemmungsgebieten gilt für unterirdische Anlagen (flüssig, gasförmig) eine wiederkehrende Prüfpflicht alle 2, 5 Jahre und die 5 jährige Prüfpflicht für oberirdische Anlagen (flüssig, gasförmig) bereits ab der Gefährdungsstufe B. 

Für wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen ist immer auch bei der Stilllegung der Anlagen eine Sachverständigenprüfung erforderlich.

 

Gefährdungsstufen nach § 39 (1) AwSV:

Ermittlung der Gefährdungsstufen  Wassergefährdungsklasse (WGK)
       
Volumen in Kubikmetern (m³)
 oder Masse in Tonnen(t)
      1      2      3
       
≤ 0,22 m³ oder 0,2 t Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,22 m³ oder 0,2 t ≤ 1 Stufe A Stufe A Stufe B
> 1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C
> 10 ≤ 100 Stufe A Stufe C Stufe D
> 100 ≤ 1.000 Stufe B Stufe D Stufe D
> 1.000 Stufe C Stufe D Stufe D

 

Auskünfte zum Thema erteilt gern die untere Wasserbehörde.

Welche Gebühren fallen an?

Sowohl die Eignungsfeststellung als auch die Prüfung der Anzeige sind kostenpflichtig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeigeunterlagen sind mindestens 6 Wochen vor Vorhabensbeginn einzureichen.