Bürgerservice

Angleichung ausländischer Namen an das deutsche Namensrecht

Leistungsbeschreibung

Hat eine Person einen Namen nach ausländische Recht erworben und richtet sich ihre Name fortan nach deutschem Recht (z.B. durch Einbürgerung), so kann sie gegenüber dem Standesamt

aus einer Namenskette Vor- und Familiennamen bestimmen
bei Fehlen von Vor- und Familiennamen einen solchen wählen
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht abgewandelten Namen annehmen
eine deutschsprachige Form eines Vor- oder Familiennamens annehmen.
Ist der Name Ehename, kann die Erklärung nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.

Kinder der Eheleute, die über 14 Jahre alt sind, und diesen neuen Namen erhalten sollen, müssen sich der Erklärung ihrer Eltern durch eigene Unterschrift beim Standesamt anschließen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bundespersonalausweis/Reisepass
  • Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. Einbürgerungsurkunde)
  • Geburtsurkunde
  • ggf. Eheurkunde

Welche Gebühren fallen an?

  • jede namensrechtliche Erklärung 25,00 Euro
  • zzgl. 10,00 EUR für die Bescheinigung über die Namensänderung

Rechtsgrundlage

  • Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
  • § 1617c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)