Waffenherstellung und/oder Waffenhandel anzeigen
Leistungsbeschreibung
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Voraussetzungen
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.
Was sollte ich noch wissen?
Bitte wenden Sie sich an die für den Ort des Betriebs zuständige Waffenbehörde.
Ein Service des Landes Thüringen