Bürgerservice

Führerschein Umtausch wegen Ablauf der Gültigkeit

Leistungsbeschreibung

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet.

Die Gültigkeit eines Führerscheins, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden ist, richtet sich nach Anlage 8e zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen, es sei denn Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis.

Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Welche Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch im Einzelnen zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage Reisepass: Diesem eine aktuelle Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt beifügen))
  • Lichtbild, 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand (sog. biometrisches Passbild) - Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen ,Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
  • Führerschein

Welche Fristen muss ich beachten?

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind: Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss Vor 1953 - 19. Januar 2033 1953 bis 1958 - 19. Januar 2022 1959 bis 1964 - 19. Januar 2023 1965 bis 1970 - 19. Januar 2024 1971 oder später - 19. Januar 2025 Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*: Ausstellungsjahr - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss 1999 bis 2001 - 19. Januar 2026 2002 bis 2004 - 19. Januar 2027 2005 bis 2007 - 19. Januar 2028 2008 - 19. Januar 2029 2009 - 19. Januar 2030 2010 - 19. Januar 2031 2011 - 19. Januar 2032 2012 bis 18. Januar 2013 - 19. Januar 2033 (*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins)

Was sollte ich noch wissen?

Wenden Sie sich an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Ein Service des Landes Thüringen