Bürgerservice

Baumfällung und Baumschnitt (Außenbereich)

Leistungsbeschreibung

Bei geplanten Fällungen oder Rodungen von Bäumen sowie größeren Schnittmaßnahmen an Gehölzen, die auf Grundstücken im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) stehen (d. h. sie stehen auf einer Fläche, für die kein Bebauungsplan existiert oder die nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt), gelten nicht die Vorschriften der Baumschutzsatzung der Stadt Weimar sondern es greifen das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) und das Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG). Nach diesen Gesetzen stellt die Beseitigung von Hecken, Gebüschen, Feld- und Ufergehölzen, Einzelbäumen, Baumgruppen, Parkanlagen oder Alleen, soweit sie das Landschaftsbild prägen oder als Lebensraum für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten dienen, einen Eingriff dar. Auch starke Schnittmaßnahmen können zu einem Eingriff führen.

Unter einem Eingriff in Natur und Landschaft ist eine genehmigungspflichtige Maßnahme zu verstehen. Gemäß § 9 Abs. 4 ThürNatG ist die Untere Naturschutzbehörde (UNB) für die Erteilung der Eingriffsgenehmigung zuständig. Demzufolge ist für die Fällung jedes Baumes und die Beseitigung von Hecken ein Fällantrag bei der UNB zu stellen.

Im Rahmen der Eingriffsregelung wird der Antrag geprüft und es ergeht je nach Beurteilung des Sachverhalts ein genehmigender oder ablehnender Bescheid. Wird ein zur Fällung beantragter Baum von der UNB nicht als landschaftsprägend eingestuft, wird eine schriftliche Zustimmung gegeben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag kann per digitalem Antragsverfahren oder formlos gestellt werden. Fotos und Lagepläne der betreffenden Bäume sind hilfreich und verkürzen die Bearbeitungszeit. Aus dem Antrag müssen Name und Anschrift des Antragstellers zweifelsfrei hervorgehen. Außerdem muss der Standort der zu fällenden Bäume angegeben sein. Telefonnummer und E-Mail-Adresse sollten für Rückfragen ebenfalls angegeben werden. Es wird empfohlen, die Gründe für die beantragte Fällung oder die Schnittmaßnahme kurz und nachvollziehbar zu schildern und Vorschläge für Ersatzpflanzungen zu benennen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Bearbeitung von Anträgen auf Eingriffe in Natur und Landschaft ist kostenpflichtig. Die Verwaltungskosten werden auf Grundlage des Thüringer Verwaltungskostengesetzes und der Thüringer Verwaltungskostenordnung erhoben.

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