Bürgerservice

Baumfällung und Baumschnitt (Innenbereich)

Leistungsbeschreibung

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (sogenannter Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch) und im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes (§ 30 Baugesetzbuch) gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Weimar. Danach sind alle Gehölze ab einem Stammumfang von 50 cm (entspricht ca. 16 cm Durchmesser) geschützt, ausgenommen Obstbäume (Nutzobst) und Fichten (Bäume der Gattung Picea). Der Stammumfang ist in einer Höhe von 1,0 m über dem Erdboden zu messen.

Notwendige Eingriffe in den Baumbestand, wie Schnittmaßnahmen ab 5 cm Aststärke oder über 2 cm Wurzeldurchmesser sowie Fällungen, sind genehmigungspflichtig.

Die Genehmigung von Fällungen wird in der Regel mit Auflagen zu Ersatzpflanzungen verbunden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag kann online oder schriftlich eingereicht werden..

Der beantragte Eingriff in die Krone und/oder den Wurzelbereich oder die Fällung ist jeweils eindeutig zu beschreiben und zu begründen. Zur Eindeutigkeit des Antrags gehört ein Lageplan oder eine Lageskizze, woraus das betroffene Grundstück (Adresse oder Gemarkung, Flur, Flurstück) und der konkrete Standort des Baumes auf dem Grundstück zweifelsfrei hervorgehen. Bei mehreren Bäumen empfiehlt es sich, diese zu nummerieren, um eine Zuordnung zu ermöglichen. Zur Verdeutlichung der örtlichen Verhältnisse kann die Beilage von Fotos hilfreich sein.

Zudem sind Angaben zur Zugänglichkeit des Grundstücks erforderlich. Im Einzelfall können weitere Nachweise und Unterlagen gefordert werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden auf Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Stadt Weimar erhoben.

Rechtsgrundlage

  • Baumschutzsatzung der Stadt Weimar
  • Verwaltungskostensatzung für die Stadt Weimar
  • Grundgesetz (GG) - Art. 14 Nr. 2
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - insbesondere § 29 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) - § 14
  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Thüringer Bauordnung (ThürBO) - insbesondere § 3, § 11 Abs. 4 und § 67 Abs. 2 und 3
  • Thüringer Bauvorlagenverordnung (ThürBauVorlVO) - insbesondere § 7
  • Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG)
  • Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)

Was sollte ich noch wissen?

Werden Baumschnitt oder Baumfällungen im Innenbereich ausschließlich oder teilweise wegen Bauvorhaben beantragt, die einer Baugenehmigung nach §§ 62 oder 63 Thüringer Bauordnung bedürfen, so wird die Erlaubnis erst dann erteilt, wenn die Baugenehmigung vorliegt. Der Nachweis obliegt der den Antrag stellenden Person.

Das Grünflächen- und Friedhofsamt vollzieht mit der Baumschutzsatzung ausschließlich öffentliches Recht. Dagegen kann es keine verbindlichen Auskünfte zum privaten Nachbarschaftsrecht geben.

Verwandte Leistungen