Bürgerservice

Fischerei - Ausnahmegenehmigung nach der Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz (Schonzeiten und Mindestmaße) beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie während den Schonzeiten fischen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Diese erlaubt es Ihnen, in Schonzeiten zu fischen oder untermaßige Fische zu fangen. Sie müssen die Ausnahmegenehmigung im Voraus bei der obersten Fischereibehörde beantragen.

Verfahrensablauf

  • Sie begründen schriftlich, weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Ausnahmegenehmigung benötigen.
  • Sie beantragen die Ausnahmegenehmigung bei der obersten Fischereibehörde.
  • Die oberste Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
  • Die Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.
  • Die Behörde übermittelt Ihnen die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.

An wen muss ich mich wenden?

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Referat 54 - Forst, Jagd- und Fischereipolitik/ Oberste Fischereibehörde

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformular
  • Gültiger Fischereischein
  • Begründung für die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Beginn des Vorhabens zu stellen.

Für Arten, die der Bundesartenschutzverordnung und der FFH-RL unterliegen, mindestens vier Wochen vor Vorhaben-Beginn.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 4 Wochen.

Rechtsgrundlage

(1) Die oberste Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 1

1. zur Laich- und Laichfischgewinnung,
 
2. zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebiets,
 
3. zur Sicherung von Fischbeständen durch Umsetzen von Fischen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebiets in Vorbereitung zu erwartender oder infolge von Beeinträchtigungen des aquatischen Lebensraums,
 
4. zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter Fischbestände oder
 
5. zum Fang von Fischen für wissenschaftliche Untersuchungen
 

zulassen.

(2) Anträge nach Absatz 1 sind mindestens zwei Wochen vor Beginn eines Vorhabens zu stellen. Ist das Einvernehmen nach Absatz 4 erforderlich, beträgt die Antragsfrist mindestens vier Wochen.

(3) § 1 gilt nicht für Fische, die aus Anlagen, Hältern oder Teichen entnommen werden, die der Aquakultur dienen.

(4) Für die Genehmigung einer Ausnahme nach Absatz 1 für Arten, die in der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in der jeweils geltenden Fassung oder in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, ist das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erforderlich.

Rechtsbehelf

Klage

Was sollte ich noch wissen?

Die Ausnahmegenehmigungen ersetzen nicht die erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Dies gilt auch für Forschungszwecke.

Ein Service des Landes Thüringen