Bürgerservice

Ordnungsbehördliche Bestattungen (Bestattung von Verstorbenen ohne Angehörige)

Leistungsbeschreibung

Die zuständige Ordnungsbehörde veranlasst eine ordnungsbehördliche Bestattung, wenn bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können und sich auch sonst niemand um die Bestattung der verstorbenen Person kümmert. In der Regel erfolgt aus Gründen der allgemeinen Gefahrenabwehr und der Pietät eine Feuerbestattung sowie eine Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage.

An wen muss ich mich wenden?

Für die ordnungsbehördliche Bestattung ist die Ordnungsbehörde der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/ kreisfreie Stadt) verantwortlich, in deren Zuständigkeitsbereich die Person verstorben ist (Auffindungsort).

Die Ordnungsbehörde übernimmt auch die Ermittlung von bestattungspflichtigen Angehörigen, die in der hier angegebenen Rangfolge gesetzlich verpflichtet sind, sich um die Bestattung zu kümmern:

  1. Ehegatte,
  2. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. Kinder,
  4. Eltern,
  5. Geschwister,
  6. Enkelkinder,
  7. Großeltern,Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten einer ordnungsbehördlichen Bestattung richten nach sich nach dem Umfang für die erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Feststellung des Todes sowie der Überführung und Beisetzung der verstorbenen Person.

Die bestattungspflichtigen Angehörigen sind verpflichtet, die für die Bestattung verauslagten Kosten zu ersetzen. Personen, die nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten selbst zu bestreiten, haben die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch XII zu stellen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Jeder, der eine Leiche auffindet oder in dessen Beisein eine Person verstorben ist, hat die Pflicht, unverzüglich zu veranlassen, dass ein Arzt die Leichenschau durchführt oder hat unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.

Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen; die Asche ist innerhalb von sechs Monaten beizusetzen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die Bestattungspflicht besteht auch dann, wenn es z.B. aufgrund familiärer Konflikte über lange Zeit keinerlei Kontakt mehr gab oder Unterhaltspflichten verletzt wurden. Auch eine Ausschlagung der Erbschaft ist für die Pflicht zur Durchführung der Bestattung unerheblich.