Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erhalten, wenn Sie eine solche in Deutschland ausüben wollen. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören die selbständig ausgeübten wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden, erzieherischen oder andere selbstständige Berufstätigkeiten nach § 18 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (z.B. selbstständige Ärzte/Ärztinnen, Notare/Notarinnen, Steuerberater/Steuerberaterinnen).
Soweit erforderlich, müssen Sie eine Berufserlaubnis vorlegen. Die Berufserlaubnis ist eine staatliche Berufszulassung, mit der Personen in Deutschland in einem bestimmten Beruf arbeiten dürfen (z.B. Heilberufe, Anwaltsberuf). Wenn Sie noch keine Berufserlaubnis haben, reicht es aus, wenn Sie nachweisen, dass die Erteilung zugesagt wurde.
Verfahrensablauf
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
• Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
• Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
• Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
• Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
• Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
• Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
An wen muss ich mich wenden?
Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
Zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
Voraussetzungen
• Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern dies für die Einreise nach Deutschland erforderlich ist - ein zweckentsprechendes Visum.
• Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
• Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
• Sie wollen eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit in Deutschland ausüben.
• Sie verfügen über die erforderliche Erlaubnis zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit bzw. Ihnen wurde die Erteilung der Erlaubnis durch die zuständige Stelle zugesichert.
• Wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben müssen Sie zudem eine angemessene Alterssicherung nachweisen können.
• Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
Welche Unterlagen werden benötigt?
• Gültiger Reisepass oder Passersatz
• Visum, sofern dies für die Einreise nach Deutschland erforderlich war
• Aktuelles biometrisches Foto
• Ggfls. Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes oder Zusage über ihre Erteilung
• Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (z.B. Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
• Nachweis Ihrer Krankenversicherung
• Aktuelle Meldebescheinigung
• Wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben: Nachweis über angemessene Altersvorsorge (z.B. Nachweise über eigenes Vermögen, erworbene Rentenanwartschaften, Betriebsvermögen)
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Welche Gebühren fallen an?
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweise:
• Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
• Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
• Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres Visums oder Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
• Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet ausgestellt.
• Klagefrist: 1 Monat
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten, Gericht erhoben werden.
Anträge / Formulare
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich
- Persönliches Erscheinen erforderlich
Was sollte ich noch wissen?
Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 1815-1111
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