Bestattungen - Genehmigung zur Durchführung
Leistungsbeschreibung
Verstorbene sind gemäß § 17 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) zu bestatten. Als Bestattungsarten sind Erdbestattung oder Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche möglich (§ 19 Abs. 1 ThürBestG).
Grundsätzlich besteht Friedhofszwang (§ 23 ThürBestG). Eine Urne mit der Asche kann auch von einem Schiff aus auf Hoher See beigesetzt werden. Die Erdbestattung und die Beisetzung kann sowohl auf dem Friedhof der Heimatgemeinde als auch auf einem Friedhof eigener Wahl erfolgen, wenn dessen Träger es zulässt.
Vor der Erdbestattung oder der Beisetzung von Urnen ist dem Träger des Friedhofes eine Sterbeurkunde vorzulegen, die durch das Standesamt des Sterbeortes ausgestellt wird. Einer ausdrücklichen Genehmigung zur Durchführung einer Bestattung bedarf es nicht.
Spezielle Hinweise: Bestattungen - Genehmigung zur Durchführung ( Weimar )
Bestattungsauftrag
Mit diesem Auftrag wird das ausgewählte Bestattungsinstitut beauftragt, die Bestattung durchzuführen und sämtliche Formalitäten zu erledigen. Damit werden alle Modalitäten einer Bestattung geregelt (Art der Grabstätte, Termin, Art, Ort und Umfang der Bestattungsfeier, Bestattungsinstitut).
An wen muss ich mich wenden?
Wegen der verschiedenen Beisetzungsarten oder einer gegebenenfalls gewünschten Überführung an einen bestimmten Friedhof wenden Sie sich bezüglich entsprechender Informationen an ein Bestattungsinstitut ihrer Wahl oder an die betreffende Gemeinde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sterbeurkunde
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für Erdbestattung oder der jeweiligen Urnenbeisetzung sind bei dem jeweiligen Träger des Friedhofs oder des Bestattungsunternehmens (z. B. Beisetzung auf Hoher See) zu erfragen.
Bei einer Feuerbestattung entstehen zusätzlich Gebühren für die zweite Leichenschau und die Einäscherung im Krematorium.
Spezielle Hinweise: Bestattungen - Genehmigung zur Durchführung ( Weimar )
Die Gebühren werden per Bescheid festgesetzt und richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung .
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Bestattung darf in der Regel frühestens zwei Tage nach dem Eintritt des Todes erfolgen. Die Erdbestattung oder die Einäscherung soll innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden. Urnen sind innerhalb von 6 Monaten beizusetzen.
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise: Bestattungen - Genehmigung zur Durchführung ( Weimar )
Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Friedhofssatzung der Stadt Weimar
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weimar
Unterstützende Institutionen
Bestattungsinstitute
Ein Service des Landes Thüringen