Verstöße von Lebensmittelunternehmen
Leistungsbeschreibung
Die Stadtverwaltung Weimar veröffentlicht gemäß § 40 Absatz 1 a Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) wiederholt oder nicht unerhebliche begangene Verstöße von Lebensmittelunternehmen gegen Vorschriften, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen oder dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung oder Täuschung dienen.
Gemäß § 40 Absatz 1 a Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind wir verpflichtet, Verstöße von Lebensmittelunternehmern gegen Vorschriften, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen bzw. dem Verbraucherschutz vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschungen dienen, zu veröffentlichen.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass das zu erwartende Bußgeld über 350,00 Euro liegt.
Verstöße gegen bauliche Anforderungen sowie gegen Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten bleiben gemäß der ab dem 30. April 2019 geltenden Fassung der Rechtsvorschrift (BGBl. Teil I Seite 498 vom 29.04.2019) außer Betracht, wenn von ihnen nicht die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln ausgeht.
Ein hinreichend begründeter Verdacht reicht bereits aus.
Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers im Sinne behördlicher Transparenz und ausdrücklich nicht der Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben.
Veröffentlichung
Veröffentlicht werden diese Verstöße unter Angabe des Lebensmittelunternehmens, des Sachverhaltes, der gegebenenfalls betroffenen Lebensmittel sowie des Datums der Feststellung der Verstöße sowie der Feststellung, wann diese Verstöße beseitigt wurden.
Die Veröffentlichung wird nach 6 Monaten von Amts wegen wieder entfernt.
Folgende Verstöße wurden festgestellt:
Nr. 01/2025: Betriebsbezeichnung: Shang Hai, Friedrich-Ebert-Straße 28, 99427 Weimar
Verstoß festgestellt am 16. Dezember 2024:
- Mängel bei der Betriebshygiene
- Mängel beim Auftauen von Lebensmitteln
- Temperaturverstoß
- Mängel bei der Schädlingsbekämpfung
- Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen behandelten Lebensmitteln
Produkt: Lebensmittel, die im Betrieb gelagert, hergestellt und zubereitet wurden (z. B. Nudeln, Lachs, Ente)
Zur Nachkontrolle am 20. Februar 2025 wurden die Punkte 2 und 3 abgestellt.
Zur Nachkontrolle am 28. Februar 2025 wurde der Punkt 4 abgestellt.
Zur Nachkontrolle am 01. März 2025 wurden die Punkte 1 und 5 abgestellt.
Rechtsgrundlage
§ 40 Absatz 1 a Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)