Verstöße von Lebensmittelunternehmen
Leistungsbeschreibung
Die Stadtverwaltung Weimar veröffentlicht gemäß § 40 Absatz 1 a Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) oder wiederholt oder nicht unerhebliche begangene Verstöße von Lebensmittelunternehmen gegen Vorschriften, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen oder dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung oder Täuschung dienen.
Gemäß § 40 Absatz 1 a Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind wir verpflichtet, Verstöße von Lebensmittelunternehmern gegen Vorschriften, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen bzw. dem Verbraucherschutz vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschungen dienen, zu veröffentlichen.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass das zu erwartende Bußgeld über 350,00 Euro liegt.
Verstöße gegen bauliche Anforderungen sowie gegen Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten bleiben gemäß der ab dem 30. April 2019 geltenden Fassung der Rechtsvorschrift (BGBl. Teil I Seite 498 vom 29.04.2019) außer Betracht, wenn von ihnen nicht die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln ausgeht.
Ein hinreichend begründeter Verdacht reicht bereits aus.
Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers im Sinne behördlicher Transparenz und ausdrücklich nicht der Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben.
Veröffentlichung
Veröffentlicht werden diese Verstöße unter Angabe des Lebensmittelunternehmens, des Sachverhaltes, der gegebenenfalls betroffenen Lebensmittel sowie des Datums der Feststellung der Verstöße sowie der Feststellung, wann diese Verstöße beseitigt wurden.
Die Veröffentlichung wird nach 6 Monaten von Amts wegen wieder entfernt.
Folgende Verstöße wurden festgestellt:
Derzeit liegen keine Verstöße zur Veröffentlichung vor.
Rechtsgrundlage
§ 40 Absatz 1 a Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)