Urne: Um- und Ausbettung
Leistungsbeschreibung
Zum Schutz der Totenruhe darf eine Um- oder Ausbettung nur bei einem wichtigen Grund vorgenommen werden. Um- bzw. Ausbettungen von Urnen erfolgen ausschließlich auf Antrag der nutzungsberechtigten Person der jeweiligen Grabstätte.
Die Kosten für die Um- und Ausbettung hat die antragstellende Person gemäß der Friedhofsgebührensatzung zu tragen. Schäden, die bei der Um- und Ausbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, sind zu ersetzen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
Rechtsgrundlage
- Friedhofssatzung der Stadt Weimar
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weimar
- Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)