Bürgerservice

Uferbereich

Leistungsbeschreibung

Als Ufer wird im Allgemeinen der unmittelbar an das Wasser angrenzende Landbereich verstanden. Wasserrechtlich ist der Uferbereich wie folgt definiert:

Der Uferbereich oder auch Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich in der Regel ab der Böschungsoberkante und gilt in einer Breite von

  • 10 m im baurechtlichen Außenbereich
  • 5 m im baurechtlichen Innenbereich unabhängig ob Gewässer I. Ordnung (Ilm) oder Gewässer II. Ordnung (kleinere Gewässer) betroffen sind,

jeweils landseits der Böschungsoberkante.

Der Gewässerrandstreifen dient der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.

Um diese Funktionen zu erhalten bzw. wieder herzustellen ist der Uferbereich besonders zu schützen und unterliegt verschiedenen Restriktionen.

Im Uferbereich sind z. B. folgende Handlungen verboten:

  • die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland
  • die Entfernung standortgerechter Bäume und Sträucher
  • die Neupflanzung von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern
  • der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • die Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder auch fortgeschwemmt werden können.

Die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen (Bauwerke, Einfriedungen, Leitungen,...)  im Gewässerrandstreifen bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung. Dies betrifft auch nicht baugenehmigungspflichtige Vorhaben.

Sind Gehölzschnittmaßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr oder der Unterhaltung erforderlich, darf dies nur in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde und der unteren Naturschutzbehörde erfolgen. Wer Pflanzungen im Uferbereich vornehmen möchte, hat Art und Umfang der Pflanzungen vorher mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Umfang der einzureichenden Unterlagen ist mit der unteren Wasserbehörde im Einzelfall abzustimmen.

Welche Gebühren fallen an?

Die wasserrechtliche Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den Investitionskosten.