Bürgerservice

Überschwemmungsgebiet

Leistungsbeschreibung

In Weimar gibt es nur für die Ilm, als Gewässer 1. Ordnung, ein amtlich per Rechtsverordnung festgesetztes Überschwemmungsgebiet. Das Überschwemmungsgebiet umfasst die Flächen, auf denen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Hochwasserereignissen zu rechnen ist und für die besondere gesetzliche Regelungen gelten. Zur Festlegung der äußeren Grenze des Überschwemmungsgebietes wurden die Wahrscheinlichkeit von durchschnittlich einer Überschwemmung in 100 Jahren und die Hochwasser­ereignisse von 1981, 1994, 1999 sowie neue zweidimensionale hydronummerische Modelle (2DHN-Modelle) aufgebaut und zugrunde gelegt.

Das bedeutet aber nicht, dass Hochwasserereignisse nicht auch häufiger auftreten können oder dass Flächen außerhalb der Grenzen des festgesetzten Überschwemmungsgebietes nicht ebenfalls von Hochwasser betroffen sein können. Für diese Flächen gelten aber die besonderen gesetzlichen Regelungen nicht.

Rechtliche Einschränkungen

In festgesetzten Übeschwemmungsgebieten ist untersagt:

  • die Ausweisung von neuen Baugebieten,
  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches,
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
  • das Aufbringen und Lagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden,
  • die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  • das Anlegen von Baum- oder Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

In der Thüringer Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Ilm vom 19.März 2021 sind neben der Grenze des Überschwemmungsgebietes auch ergänzende Bewirtschaftungs­regelungen für Flächen im Überschwemmungsgebiet festgesetzt:

  • Es gilt die gute fachliche Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung.
  • Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Abtau der Schneedecke nach den Vorschriften der Düngeverordnung (DÜV) vom 26.05.2017 und den im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln festgelegten Abstandsregelungen zu Oberflächengewässern, jedoch nur bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres erlaubt.
  • Im Gewässerrandstreifen nach §29 Abs.1 und 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) müssen Ackerflächen, mindestens in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum 15. Februar des Folgejahres mit ausgesäten Kulturpflanzen bewachsen sein. Ein Umbruch nach §29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ThürWG darf während dieser Zeit nicht erfolgen.

Als Anlagen zu der vorgenannten Verordnungen gibt es Überschwemmungsgebietskarten. Diese können während der Sprechzeiten beim Umweltamt eingesehen werden.