Bürgerservice

Sachenrechtsbereinigung

Leistungsbeschreibung

Hinzuerwerb des Grund und Bodens durch die Eigentümer von Eigenheimen, die auf ihnen nicht gehörenden Grundstücken stehen.

Wenn zum 02.10.1990 Bürger zwar Eigentümer eines Einfamilienhauses waren, aber sie in der DDR-Zeit den Grund und Boden ihres Grundstückes nicht als Eigentum erwerben konnten (sie hatten für die betreffenden Grundstücke Nutzungsrechte verliehen bekommen oder das Haus überhaupt ohne Grundstücksklärung, nur "mit Duldung staatlicher Stellen" auf fremden Grund und Boden errichtet), steht diese Rechtslage zum Recht der Bundesrepublik Deutschland im Widerspruch und ist dem Bürgerlichen Recht anzupassen.

Von der Fachspezifik im Recht fällt dieses in das "Sachenrecht". Da die überkommenen Verhältnisse nicht den Rechtsgrundsätzen entsprechen und somit bereinigt werden müssen, handelt es sich um die so genannte "Sachenrechtsbereinigung". Oftmals wird auch vom "Bodenzuerwerb" oder in der bereits vielfach dazu vorliegenden Rechtsprechung von "Komplettierungskäufen" gesprochen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Formlose, schriftliche Anträge zum konkret benannten Grundstück (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer)
  • Unterlagen zum Nachweis der Ansprüche (alte Nutzungsrechtsurkunden oder hilfsweise die Baugenehmigungen oder Prüfbescheide, Schriftwechsel mit den staatlichen Dienststellen und Einrichtungen der DDR)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Rechtsnachfolge die begründenden Urkunden (z.B. Erbscheine, Kaufverträge)

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren und Verfahrenskosten, wie sie auch sonst bei normalen Grundstücksgeschäften entstehen, werden in der Regel je zur Hälfte von Käufer und Verkäufer getragen.

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG) in der aktuell gültigen Fassung

Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der aktuell gültigen Fassung