Bürgerservice

Niederschlagswasser

Leistungsbeschreibung

Für baulich genutzte Grundstücke und Anlagen ist ein naturnaher Umgang mit Nie­der­schlags­wasser geboten, um das natür­li­che Gleichgewicht des Wasserkreislaufs mög­lichst wenig zu beeinträchtigen.

Eine wesentliche Maßnahme der naturnahen Niederschlagswasserbewirtschaftung ist die Versickerung, da sie unmittelbar der Grundwasserneubildung dient und vor­han­de­ne Oberflächengewässer und Kanalsysteme entlastet. Grundsätzlich ist die Ver­sicke­rung des auf einem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers anzustreben.

Auf einem nicht ge­werb­lich genutzten Grund­stück ist die Versickerung von nicht ver­un­reinigtem Niederschlagswasser erlaubnisfrei. Die Niederschlagswasser­versicke­rung ist der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Für gewerblich und öffentlich genutzte Grundstücke be­steht für die Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser eine Er­laub­nis­pflicht. Der Antrag ist bei der unteren Wasserbehörde zu stellen.

Im Einzelfall ent­scheidet die untere Wasserbehörde, ob die Niederschlagswasser­ver­sicke­rung zulässig ist und ggf. einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Grund­sätz­lich muss die Versickerungsfähigkeit des Bodens gegeben sein. Der Nach­weis der Ver­sickerungs­fähigkeit obliegt dem Vorhabenträger bzw. Antragsteller und kann von der unteren Was­ser­behörde gefordert werden.

Für ein nicht ge­werb­lich genutztes Grund­stück ist die Einleitung von nicht verun­rei­nig­tem Niederschlagswasser in ein Oberflächen­ge­wässer unter Umständen erlaubnisfrei. Die Nie­derschlagswasser­einleitung ist der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Für das ggf. erforderliche Einleitbauwerk kann eine wasserrechtliche Ge­neh­mi­gung erforder­lich sein.

Die Einleitung der Niederschlagswässer von einem gewerblich genutzten Grundstück in ein Oberflächen­gewässer ist erlaubnispflichtig. Die erfor­der­liche wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Sofern für das auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser die Ver­sicke­rung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer nicht möglich ist, erfolgt die Ent­sor­gung des im Bereich von bebauten oder befestigten Flächen anfallenden Regen­was­sers über einen öffentlichen Regenwasser- oder Mischwasserkanal. Die Einleitung in den Kanal ist dem Eigen­betrieb Kommunalservice Weimar (EKSW) als Kanal­betrei­ber anzuzeigen. Für die Kanalbenutzung erhebt der Kanal­betreiber eine Gebühr. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Umfang der einzureichenden Unterlagen ist im Einzelfall mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen.

Welche Gebühren fallen an?

Für eine wasserrechtliche Erlaubnis sowie für die wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Einleitbauwerkes werden einmalig Verwaltungskosten erhoben. Die Höhe der Kosten richtet sich nach Art und Umfang des Vorhabens.  

Bei Erlaubnisfreiheit des Vorhabens werden für die Versickerung oder Einlei­tung keine Verwaltungskosten erhoben.

Die Einleitung von Niederschlagswasser in einen öffentlichen Kanal ist entsprechend der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Weimar gebührenpflichtig.

Anträge / Formulare

Erlaubnisantrag Niederschlagswasserversickerung

Erlaubnisantrag Niederschlagswassereinleitung in Oberflächengewässer