Nachbeurkundung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfalls
Leistungsbeschreibung
Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, eine Lebenspartnerschaft begründet, ein Kind geboren oder ist dort verstorben, kann ein entsprechender Eintrag im deutschen Register beurkundet werden.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständig ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen hier vorzulegen sind, bestimmt sich
- nach dem Recht des Staates, wo sich der Personenstandsfall ereignet hat sowie
- nach deutschem Recht.
Um vollständige Auskünfte über die dazu notwendigen Unterlagen zu erhalten, ist eine Vorsprache im Standesamt erforderlich.
Welche Gebühren fallen an?
Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe 100,00 Euro
Beurkundung einer Geburt im Ausland 90,00 Euro
Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland 62,00 Euro
Versicherung an Eides statt 40,00 Euro
Ehe- Geburts- oder Sterbeurkunde 10,00 Euro
Rechtsgrundlage
§ 34 ff Personenstandsgesetz (PStG)
1 Nr. 12 Thüringer Verwaltungskostenordnung (ThürVwKO)