Bürgerservice

Licht

Leistungsbeschreibung

Lichtimmissionen gehören zu den schädlichen Umwelteinwirkungen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen.

Falsch angebrachte bzw. ausgerichtete Beleuchtungsanlagen (Leuchtreklame, Stroboskope etc.) können zu belästigender Aufhellung oder einer "psychologischen" Blendung vor allem in Wohn- und Schlafbereichen führen. Unzumutbare Beeinträchtigungen werden nach den Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) aus dem Jahr 2012 (aktualisiert 2015) beurteilt. Diese Vorschrift beinhaltet Maßstäbe und Immissionsrichtwerte zur Beurteilung, ob von einer gewerblichen künstlichen Lichtquelle bzw. Beleuchtungsanlage schädliche Umwelteinwirkungen, d. h. zumeist erhebliche Belästigungen mit Störung des Wohn- und Schlafbedürfnisses von Anwohnern, ausgehen.

Straßenbeleutung ist hiervon ausgenommen. Hierfür bestehen Richtwerte der Aufhellung, die nicht überschritten werden sollen. Ansprechpartner dafür ist die Tiefbauabteilung der Stadt Weimar.