Bürgerservice

Lagerfeuer

Leistungsbeschreibung

Auszug aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Weimar § 15:

(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager-oder anderen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist ohne die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 21 nicht erlaubt.

(2) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 21 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder -besitzers.

(3) Jedes mit Ausnahmegenehmigung zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut so abzulöschen, dass ein unbeabsichtigtes Wiederaufflammen ausgeschlossen ist.

(4) Offene Feuer im Freien sind so zu errichten, dass weder eine Gefahr, noch erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit entstehen. Eine Festlegung konkreter Abstände erfolgt unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen sowie der Größe des Feuers in der Ausnahmegenehmigung nach § 21.

Auf schriftlichen Antrag kann die Stadtverwaltung Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

  • Der Antrag ist mindestens 1 Woche vor dem Termin des Lager- oder Traditionsfeuers einzureichen. Bitte nutzen Sie dafür das untenstehende digitale Formular. Oder kommen Sie direkt in die Schwanseestr. 17, Haus 1, Zimmer 39 oder 36. 

Es sind u.a. folgende Bedingungen zu beachten:

 zulässiges Brennmaterial:

  • nur naturbelassenes trockenes Holz wie abgelagertes Astwerk und trockener Baumverschnitt, fester Grillanzünder (auf flüssigen Grillanzünder sollte aus Sicherheitsgründen verzichtet werden)

unzulässiges Brennmaterial:

  • Abfälle in Form von lackiertem, gestrichenem oder lasiertem Holz (z.B. Fensterstöcke, Türen, Möbel etc.),
  • sämtliches Bau- und Abbruchholz, Holzpaletten, verleimtes Holz, Zäune, Obstkisten,
  • Gartenabfälle (z.B. Laub, Gras vertrocknete Stauden, frisch geschlagenes Holz etc.),
  • sonstiger Hausrat,
  • Spanplatten, Faserplatten,
  • Reifen,
  • Dämmstoffe, Schalungsmaterial,
  • Kunststoffe

Ein Lagerfeuer muss immer unmittelbar vor dem Anzünden neu aufgeschichtet / umgeschichtet werden.

Ältere Holz- und insbesondere Reisighaufen dürfen nicht direkt angezündet werden, denn sie sind eine bevorzugte Lebensstätte für viele Tiere wie Igel, Jungvögel, Lurche oder Kriechtiere. 

Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte (z.B. Benzin, Spiritus etc.) oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.

Die Abstandsregelungen und Waldbrandgefahrenstufen sind zu beachten.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Genehmigung eines Lager- oder Brauchtumsfeuer werden Verwaltungsgebühren gemäß der Verwaltungskostensatzung der Stadt Weimar in der jeweils gültigen Fassung erhoben.