Kleinkläranlage
Leistungsbeschreibung
Unter einer Kleinkläranlage versteht man eine Abwasserbehandlungsanlage, bei der der tägliche Abwasseranfall 8 m³ (max. 50 Einwohnerwerte) nicht übersteigt und die der grundstücksbezogenen Abwasserbehandlung dient.
In der Stadt Weimar sind gegenwärtig ca. 1 % der Haushalte nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen und müssen deshalb ihr Abwasser über Kleinkläranlagen entsorgen. In einer Kleinkläranlage wird das anfallende häusliche Abwasser mechanisch und biologisch gereinigt. Die Ab- bzw. Einleitung des behandelten Abwassers erfolgt entweder in ein Oberflächengewässer oder durch Versickern in den Boden (Grundwasser). Der in der Anlage verbleibende Klärschlamm muss über den Kommunalservice der Stadt Weimar entsorgt werden.
Die Einleitung von Abwasser aus einer der Bauart nach zugelassenen Kleinkläranlage bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde. Hierzu ist ein zweistufiges Verfahren durchzuführen:
- Die Befreiung des Kommunalservice Weimar von seiner gesetzlich festgelegten Pflicht zur Abwasserbeseitigung für das Einzelgrundstück.
- Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer mit der Erlaubnis zur Gewässerbenutzung
a) Einleiten in ein Oberflächengewässer oder
b) Versickern in den Boden (Grundwasser) bei Vorliegen eines positiven Sickergutachtens
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist in dreifacher Ausfertigung bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen. Das Antragsformular und eine Übersicht zu weiteren Antragsunterlagen ist bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Weimar erhältlich (siehe auch Kontaktadresse). Wichtig: Bei Versickerung in den Untergrund ist immer auch ein Sickergutachten vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Die wasserrechtliche Erlaubnis ist kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Größe der Anlage.