Bürgerservice

Gewässer: Anlagen an, in, über und unter Gewässern

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen an, im, über oder unter einem Gewässer bedürfen prinzipiell einer wasserrechtlichen Genehmigung. Diese Genehmigungspflicht gilt für Anlagen am Gewässer für den gesamten Uferbereich. Der Uferbereich ist wie folgt definiert für:

  • ab Böschungsoberkante jeweils landseits 10 m im baurechtlichen Außenbereichen
  • 5 m im baurechtlichen Innenbereich unabhängig ob Gewässer I. Ordnung (Ilm) oder Gewässer II. Ordnung (alle kleineren Gewässer)

Der „Anlagen“ – Begriff erfasst dabei alle Anlagen und Bauwerke, unabhängig davon ob sie baugenehmigungspflichtig sind oder nicht (z. B:  Brücken, Versorgungsleitungen, Zäune, Ufermauern, Einleitbauwerke, … ).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Umfang der einzureichenden Unterlagen ist mit der unteren Wasserbehörde im Einzelfall abzustimmen.

Welche Gebühren fallen an?

Das Genehmigungsverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten sind im Einzelfall festzusetzen und richten sich nach der Höhe der Investitionskosten.