Bürgerservice

Genehmigung von Werbeanlagen und Warenautomaten

Leistungsbeschreibung

Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung (Reklame) oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Bilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel-, Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

Die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit im § 60 (Verfahrensfreie Bauvorhaben) der Thüringer Bauordnung nichts anderes bestimmt ist.

Beachten Sie:

  • Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des genehmigten Vorhabens begonnen worden ist.

Große Teile des Stadtgebietes von Weimar unterliegen den Bestimmungen der Werbesatzung der Stadt Weimar. Sofern von den Anforderungen dieser Werbesatzung abgewichen werden soll, bedarf es auch im Falle eines verfahrensfreien Vorhabens (siehe § 60 ThürBO) der Beantragung eines Abweichungsantrages (nach § 66 ThürBO). Die Baugenehmigung, bzw. die Erlaubnis von den Anforderungen der Werbesatzung abzuweichen, wird dem Antragsteller erteilt. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die Anbringung bzw. Aufstellung der Werbeanlage gemäß der erteilten Genehmigung und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen zur Genehmigung sowie entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wird.
Die Beratung zur Gestaltung von Werbeanlagen innerhalb des Satzungsbereiches der Werbesatzung erfolgt durch die Untere Denkmalschutzbehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

An die Entwurfsverfasser/in werden in der Regel keine besonderen Anforderungen gestellt, d.h. der/die Antragsteller/in oder die ausführende Firma können die Bauvorlagen erstellen. Die Bauvorlagen sind in 3-facher Ausfertigung erforderlich.

  • Antragsformular
    Bitte verwenden Sie den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung", den Sie im Einzelhandel oder als Downloadformular (in der Anlage) erhalten können. Das Antragsformular muss von Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in unterzeichnet werden.
  • Lageplan / Flurkarte
    Der Lageplan (mind. Maßstab 1:500) muss auf der Grundlage eines Auszuges aus der amtlichen Liegenschaftskarte/Flurkarte basieren, die nicht älter als 3 Monate alt sein darf. Nähere Auskünfte über den Bezug dieser Karten erhalten Sie unter dem Anliegen „Liegenschaftskataster“. Der Lageplan muss Angaben enthalten zu:
    • rechtmäßigen Grenzen,
    • Festsetzungen eines Bebauungsplanes,
    • vorhandenen baulichen Anlagen und Werbeanlagen,
    • Aufstellungs- oder Anbringungsort der Werbeanlage,
    • Abständen zu baulichen Anlagen,
    • anderen Werbeanlagen,
    • Verkehrsflächen,
    • begrünten Flächen.
  • Beschreibung der Werbeanlage
  • Bauzeichnungen
    Die Darstellung der geplanten Werbeanlage muß ihre Maße (auch bezogen auf den Anbringungsort) sowie die Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister enthalten.
  • Lichtbilder bzw. Lichtbildmontage
    Die farbigen Lichtbilder oder die farbigen Lichtbildmontagen müssen wiedergeben:
    • die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder an der sie angebracht werden soll;
    • die Darstellung der vorhandenen Werbeanlage(n) auf dem Grundstück und u.U. auf den angrenzenden Grundstücken;
  • Angabe der Herstellungssumme
    Die Herstellungskosten einschließlich der Montagekosten und der Umsatzsteuer in Euro sind anzugeben.
  • Sanierungsrechtlicher Antrag
    Wenn das Bauvorhaben innerhalb der förmlich festgelegten Sanierungsgebiete der Stadt Weimar liegt, ist ein Antrag auf Sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Abt. Bauverwaltung des Bau-, Grünflächen- und Umweltamtes der Stadt Weimar.
  • Denkmalrechtliche Erlaubnis
    Die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ist erforderlich, wenn die geplante Werbeanlage in einem denkmalgeschützten Bereich liegt. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Weimar (Abt. Denkmalschutz des Stadtentwicklungsamtes).

Die Bauaufsichtsbehörde kann in Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren werden nach der Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO) i.V.m. dem Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) errechnet. Sind für die Werbeanlagen Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder dergleichen erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.

Rechtsgrundlage

  • Werbesatzung,
  • Sanierungssatzungen der Stadt Weimar („Nördliche Innenstadt“, „Innenstadt“),
  • Erhaltungssatzungen,
  • Gestaltungssatzungen.
  • Thüringer Bauordnung (ThürBO)
  • Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG)