Bürgerservice

Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Leistungsbeschreibung

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) erhebt die Stadt Weimar Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften der §§ 127 bis 135 BauGB und der jeweils gültigen Erschließungsbeitragssatzung.

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides entweder Eigentümer des Grundstückes, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes ist.

Rechtsgrundlage

Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Weimar vom 11.06.1992
in der jeweils aktuellen Fassung

§ 127 bis 135 Baugesetzbuch