Erschütterung
Leistungsbeschreibung
Erschütterungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind von menschlichen Tätigkeiten verursachte Boden- und Gebäudeschwingungen. Erschütterungen können nach BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen sein, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ein Schutzanspruch besteht somit, wenn Erschütterungen Gefahren verursachen können oder eine Erheblichkeit bezogen auf Nachteile oder Belästigungen gegeben ist. Da Belästigungen vom subjektiven persönlichen Empfinden abhängig ist und bei manchen Tätigkeiten Erschütterungen nicht zu vermeiden sind (z. B. Sprengarbeiten), wird für die Beurteilung, ob Erschütterungen als schädliche Umwelteinwirkungen einzustufen sind, als objektive Grundlage die DIN 4150 -Erschütterungen im Bauwesen- herangezogen. Dort werden Beurteilungskriterien aus den messbaren physikalischen Größen Schwinggeschwindigkeit (gemessen in mm/s) und Frequenz (gemessen in Hertz (1/s)) abgeleitet.
Weitere Informationen können den Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) entnommen werden.