Finanzierung von Kindertageseinrichtungen
Leistungsbeschreibung
Die Stadt Weimar gewährt Zuschüsse zur Förderung von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Weimar nach der Richtlinie der Stadt Weimar zur Förderung der Kindertageseinrichtungen, dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) und dem Thüringer Familienfördergesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Ziel und Zweck der Förderung ist es, die Träger in die Lage zu versetzen, die von ihnen betriebenen Kindertageseinrichtungen ordnungsgemäß zu führen.
Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt auf der Grundlage des Bedarfsplanes, der Finanzierungsanträge und nach Maßgabe des Haushaltsplanes der Stadt Weimar.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und eine Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO sowie die §§ 48, 49 und 49 a ThürVwVfG, soweit nicht in der Richtlinie der Stadt Weimar zur Förderung der Kindertageseinrichtungen Abweichungen zugelassen sind.