Bürgerservice

Erteilung und Erweiterung von Fahrerlaubnissen

Leistungsbeschreibung

Auf Grund der aktuellen Lage sind derzeit Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) möglich. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Sie möchten die Fahrerlaubnis erwerben und haben sich bereits für eine Fahrschule entschieden, bei der Sie die Ausbildung absolvieren wollen? Die Erteilung der Fahrerlaubnis - die die Zulassung zur Prüfung beinhaltet - sollten Sie baldmöglichst bei der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. In Ausnahmefällen ist auch eine Beantragung an der Behörde des Nebenwohnsitzes möglich.

Auf Grund der 14. Verordnung zur Änderung der FeV wird Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse B durch Eintragung der Schlüsselzahl B196 das Führen von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A1 erleichtert.

Mit dieser Schlüsselzahl dürfen dann Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden.

Die Eintragung muss bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden und wird erteilt, wenn:

- der Inhaber ununterbrochen seit den letzten 5 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt

- der Antragsteller bei der Erteilung das Mindestalter von 25 Jahre erreicht hat

- ein Nachweis (gemäß Anlage 7b FeV) der erfolgreichen Teilnahme an einer „Fahrerschulung“ mit 9 Unterrichtseinheiten (UE) zu je 90 Minuten (4 UE Theorie und 5 UE Praxis) vorliegt

- zwischen Fahrerschulung und Eintragung maximal ein Jahr liegen.

Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, so dass ein erleichterter Aufstieg in die Klasse A2 deshalb nicht möglich ist. Die Eintragung berechtigt nur zum Fahren im Inland.

Auf Grund der „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe“, die zum 01.04.2021 in Kraft getreten ist, wurde die Schlüsselzahl B 197 eingeführt.

Mit der Verordnung soll die Möglichkeit geschaffen werden, trotz praktischer Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe auf die so genannte Automatikbeschränkung einer Fahrerlaubnis der Klasse B zu verzichten bzw. diese Beschränkung aufzuheben, wenn in einer praktischen Ausbildung in einer Fahrschule der Nachweis (Schaltnachweis) erbracht wurde, dass der Bewerber oder Inhaber einer beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Fahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist.

Die Eintragung wird bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgenommen, wenn ein Nachweis gemäß Anlage 7 Fahrschüler-Ausbildungsverordnung vorliegt. Für den Nachweis sind mindestens 10 Stunden (jeweils 45 Minuten) auf einem Kfz mit Schaltgetriebe der Klasse B zu erbringen und in einer mindestens 15-minütigen Fahrt nachzuweisen, dass man in der Lage ist, ein Kfz mit Schaltgetriebe zu führen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl B 197 nicht dazu berechtigt, bei aufbauenden Klassen auf eine Beschränkung auf Automatikgetriebe zu verzichten.

Die Schlüsselzahl A80 wird eingetragen, wenn der Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse A - beschränkt auf das Führen von Trikes - bereits vor Erreichen des für den Direkteinstieg in die Klasse A vorgeschriebenen Mindestalters von 24 Jahren erworben hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sollten Sie von Ihrer Fahrschule kein Antragsformular erhalten haben, ist das kein Problem. Wenn Sie zur Antragstellung bei unserer Behörde vorsprechen, drucken und füllen wir den Antrag für Sie aus.

Ihr persönliches Erscheinen bei der Fahrerlaubnisbehörde ist unbedingt erforderlich. Bringen Sie bitte in jedem Fall Ihren gültigen Personalausweis oder den gültigen Reisepass mit. Fahrschüler, die noch nicht 16 Jahre alt sind und deshalb noch keinen Personalausweis besitzen, benötigen den Kinderausweis. Sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist es wichtig, dass beide Erziehungsberechtigte ihr schriftliches Einverständnis gegeben haben (formlos). Sollte nur ein Elternteil sorgeberechtigt sein, benötigen wir einen entsprechenden Nachweis hierüber (z.B. Scheidungsurteil, Negativentscheidung vom zuständigen Jugendamt oder Sterbeurkunde).

Je nachdem welche Fahrerlaubnisklasse Sie erwerben möchten, sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen oder einzureichen:

- ein biometrisches Passfoto (35 x 45 mm)

- eine Sehtestbescheinigung (für die Klassen AM,A1, A2,A,B,BE,M,L,T)

- Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen (für die Klassen

C,C1,CE,C1E,D,D1,D1E,DE)

- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung (für die Klassen

C,C1,CE,C1E,D,D1,D1E,DE)

- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (für die Klassen AM,A1,A2,A,B,BE,L,T,C,C1,CE,C1E,

D,D1,D1E,DE)

Welche Gebühren fallen an?

50,79 € - bei der Erteilung der ersten Fahrerlaubnis (zuzüglich 28,60 € bei gleichzeitiger Beantragung

               der Schlüsselzahl B 96 oder B 196 oder B 197)

49,99 € - bei der Erweiterung auf eine neue Fahrerlaubnisklasse (zuzüglich 28,60 € bei gleichzeitiger

               Beantragung der Schlüsselzahl B 96 oder B 196 oder B 197)

53,90 € - bei der separaten Eintragung der Schlüsselzahl B96 oder B196 oder B197

Rechtsgrundlage

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • GebOSt

Was sollte ich noch wissen?

Seit dem 09.02.2015 bietet das Bürgerbüro einen zusätzlichen Service an, der auch von den Bürgern genutzt werden kann, die wegen der Ausstellung eines Führerscheines ein Passfoto benötigen. An einem Selbstbedienungsterminal im Bürgerbüro können die Bürger das biometrische Foto und die Unterschrift selber erfassen. Das Foto wird nicht mehr ausgedruckt. Es wird anschließend zusammen mit der Unterschrift ausschließlich digital in das Fachverfahren übernommen. Das Nutzungsentgelt beträgt 5,40 €. Hingewiesen werden muss darauf, dass dieses digitale Foto nicht für die Ausstellung eines Internationalen Führerscheines genutzt werden kann.

Sofern Sie schon eine Fahrerlaubnis besitzen und auf eine weitere Klasse erweitern möchten, sollten Sie sich zunächst erkundigen, welche Unterlagen eventuell schon bei der Fahrerlaubnisbehörde vorhanden und noch verwertbar sind.

Am 19.01.2013 trat die geänderte Fahrerlaubnis-Verordnung in Kraft. Damit verbunden war u.a. die Einführung neuer Schlüsselzahlen. Einige der neuen Schlüsselzahlen dienen der Besitzstandswahrung, andere werden zur Erteilung bestimmter Berechtigungen verwendet.

Die Eintragung der Schlüsselzahl B96 beispielsweise berechtigt den Inhaber, Fahrzeugkombinationen zu führen, die aus einem Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg besteht, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt.

Erforderlich für die Eintragung der B96 sind der Vorbesitz der Klasse B sowie der Nachweis einer Fahrerschulung nach Anlage 7a der FeV. Die Eintragung muss bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Die Vorlage einer Sehtestbescheinigung ist hierfür nicht erforderlich.