Erlaubnispflicht für Tierhalter
Leistungsbeschreibung
Nach § 11 Tierschutzgesetz sind folgenden Tätigkeiten erlaubnispflichtig:
- die gewerbsmäßige Zucht/Haltung von Wirbeltieren- außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 a TierSchG)
- Halten und Züchten von Wirbeltieren oder Kopffüßer zu Versuchszwecken (§ 11 Abs.1 Nr. 1 a TierSchG)
- der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 b TierSchG)
- die gewerbsmäßige Unterhaltung eine Reit- oder Fahrbetriebes (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 c TierSchG)
- die gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 d TierSchG)
- das Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG
- die Ausbildung von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken oder die Unterhaltung von Einrichtungen hierfür (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG)
- die Durchführung von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG)
- die Haltung von Tieren in einem zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG)
- die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden (Hundeschule) (§ 11 Abs.1 Nr. 8 f TierSchG)
- das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren (außer Nutztieren) bzw. die Vermittlung dieser Tiere (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
- Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge (§ 11 Abs.1 Nr. 8 e TierSchG)
Rechtsgrundlage
§ 11 Tierschutzgesetz