Bürgerservice

Erhebung von Ausgleichsbeträgen

Leistungsbeschreibung

Eigentümer eines Grundstückes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet haben gemäß § 154 i.V.m. § 155 Baugesetzbuch (BauGB) in der Regel nach Abschluss der Sanierung einen Ausgleich für die durch die Sanierung bedingte Bodenwerterhöhung zu zahlen.
Die Stadt Weimar kann die Ablösung des Ausgleichsbetrages im Ganzen gemäß § 154 Absatz 3 Satz 2 BauGB auch vor Abschluss der Sanierung zulassen.

Ausgleichsbeträge im Rahmen der Fortschreibung der Rahmenpläne

Nach den Regelungen des besonderen Städtebaurechtes im Baugesetzbuch (BauGB) ist nach Aufhebung der Sanierungssatzung die Stadt gesetzlich verpflichtet, Ausgleichsbeträge gemäß § 154 BauGB von jedem Grundstückseigentümer in den beiden Sanierungsgebieten „Innenstadt“ und „Nördliche Innenstadt“ zu erheben.

Diese Ausgleichsbeträge können auch vorab durch eine freiwillige Ablösung durch die Eigentümer an die Stadt gezahlt werden. Ausgenommen von dieser Zahlung sind Grundstücke, die öffentlich genutzt werden, bzw. auf denen sich Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen befinden.

Die nachfolgende Präsentation gibt einen kurzen Überblick über die Entstehung eines Ausgleichsbetrages, die rechtlichen Grundlagen und Besonderheiten.

Zur Präsentation: Ausgleichsbetragserhebung in den Sanierungsgebieten „Innenstadt“ und „Nördliche Innenstadt“

Rechtsgrundlage

§ 154 und 155 Baugesetzbuch