Bürgerservice

Erdwärmenutzung

Leistungsbeschreibung

Bohrungen für Erdwärme-Sonden, aber auch Schachtarbeiten zum Einbringen von Erd­wärmekollektoren, die so tief in den Boden eindringen, dass sie unmittelbar oder mittelbar auf das Grundwasser einwirken können, sind mindestens 3 Monate vor Beginn der Arbeiten bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens prüft die Behörde, ob für das Vorhaben aufgrund der geologischen oder anlagespezifischen Rahmenbedingungen eine wasserrechtliche Erlaubnispflicht besteht.

Die Entnahme von Grundwasser aus einem Entnahmebrunnen zum Wärmeentzug über eine Wasser-Wasser-Wärmepumpe und die nachfolgende Wiedereinleitung des entnommenen Grundwassers über einen Schluckbrunnen bedürfen grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis. Für Wasser-Wasser-Wärmepumpen ist ein zweistufiges Verwaltungsverfahren durchzuführen:

  1. Anzeige von Erdaufschlüssen nach § 41 ThürWG
  2. Wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserbenutzung (nach Vorlage von Unter­suchungsergebnissen zur Ergiebigkeit bzw. Aufnahmefähigkeit der Brunnen sowie der technischen Bemessung der Wasser-Wasser-Wärmeanlage).

Erdwärmesonden und –kollektoren im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen unterliegen besonderen Bestimmungen der Ver­ord­nung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und sind zu­sätzlich nach § 40 AwSV anzeigepflichtig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anzeige ist mit den für Thüringen verbindlich vorgeschriebenen Formularen durchzuführen.

Welche Gebühren fallen an?

Sowohl für das Anzeigeverfahren als auch eine eventuell erforderliche Erlaubnis werden  einmalig Verwaltungskosten erhoben.

Was sollte ich noch wissen?

Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) stellt im Internet unter dem nachfolgendem Link eine Arbeitshilfe zur wasserrechtlichen Beur­tei­lung der Nutzung oberflächennaher Geothermie zur Verfügung:

Arbeitshilfe oberflächennahe Geothermie