Drohnenaufstieg
Leistungsbeschreibung
"Zu den unbemannten Fluggeräten zählen neben unbemannten Fessel- und Freiballonen auch unbemannte Luftfahrzeugsysteme, sogenannte Drohnen und Flugmodelle."
Wissenswertes:
Mit Gültigkeitsbeginn der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zum 01.01.2021 wurde der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen (unmanned aircraft system - UAS) europarechtlich neu geregelt. Der Betrieb eines solchen UAS wird in drei Betriebskategorien unterteilt:
- offen,
- speziell,
- zulassungspflichtig
Dabei bedarf der Betrieb in der offenen Kategorie keiner Genehmigung. Dessen ungeachtet, bleiben aber auch beim Betrieb in der offenen Kategorie die besonderen Beschränkungen der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) weiterhin bestehen - insbesondere die Beschränkungen des § 21a Abs. 1 Nr. 4 LuftVO (Mindestabstand zu Flugplätzen) sowie des § 21b Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und 9 LuftVO (Mindestabstand zu sensiblen Einrichtungen, Liegenschaften und Grundstücken). Der Aufstieg bzw. Einflug in diese sogenannten geografischen UAS-Gebiete (vgl. Art. 15 VO (EU) 2019/ 947) darf auch beim Betrieb in der offenen Kategorie nur mit Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde erfolgen.
Die Landesluftfahrtbehörde empfiehlt den Fernpiloten, auch bei einem erlaubnisfreien innerörtlichen Betrieb immer vorab die zuständige Ordnungsbehörde zu informieren. Im Falle einer Erlaubniserteilung ist dies eine Auflage.
Welche Gebühren fallen an?
Die Anzeige zum Aufstieg eines unbemannten Luftfahrtsystems (UAS) ist gebührenfrei.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen (in der offenen Kategorie und) in geografischen UAS-Gebieten stehen auf der Internetseite der Landesluftfahrtbehörde.
Die Landesluftfahrtbehörde erreichen Sie hier:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 520 - SG Luftverkehr
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar