Chemikalienrecht
Leistungsbeschreibung
Die Landkreise und kreisfreien Städte, sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis (untere Chemikaliensicherheitsbehörden) zuständige Behörden für:
- die Überwachung nach § 21 Chemikaliengesetz (ChemG) sowie nach § 13 Wasch – und Reinigungsmittelgesetz (WRMG),
- die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV),
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 6 der ChemVerbotsV,
- Vollzug der EU-Chemikalien-Verordnung REACH (EG) Nr. 1907/2006.
Die chemikalienrechtliche Überwachung umfasst:
Erlaubnis, Anzeige, Ausnahmegenehmigung, Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für Abgabe, Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens, Herstellens, Verwendens, der Lagerung, Produktion und Rückgewinnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen.
REACH, das steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Diese EG-Verordnung zentralisiert und vereinfacht das Chemikalienrecht europaweit und ist am 01. Juni 2007 in Kraft getreten. Es ist erklärtes Ziel, den Wissensstand über die Gefahren und Risiken zu erhöhen, die von Chemikalien ausgehen können. Den Unternehmen wird dabei mehr Verantwortung für den sicheren Umgang mit ihren Produkten übertragen.
Für weiterführende Informationen zum Thema Chemikaliensicherheit empfehlen wir die nachfolgenden Websiten:
Rechtsgrundlage