Bürgerservice

Bußgeldbescheid (Verkehrsordnungswidrigkeit)

Leistungsbeschreibung

Bei Verkehrsverstößen ist durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Ahndung mittels Bußgeld vorgeschrieben. Bei Bußgeldern bis maximal 55,00 EUR kann die Behörde zur Vereinfachung des Verfahrens ein Verwarngeld zur Abwendung eines förmlichen Bußgeldverfahrens anbieten.

Wird das Verwarngeld jedoch nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, muss dennoch ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Aus welchem Grund das Verwarngeld nicht oder verspätet bei der Bußgeldbehörde eingeht ist hierbei unerheblich, da ein Verwarnungsverfahren nicht vorgeschrieben ist und eine Durchführung im Ermessen der Bußgeldbehörde liegt.

Rechtsgrundlage

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Link zum Bundesamt für Justiz)

Rechtsbehelf

Nachdem der Bußgeldbescheid Zugestellt wurde, beginnt mit diesem Tag eine 14-tägige Einspruchsfrist. Innerhalb dieses Zeitraumes ist es möglich gegen den gesamten oder nur Teile des Bescheides (bspw. Gebühren und Auslagen) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss dann schriftlich per Post, per Fax oder zur Niederschrift in den Räumen der Bußgeldstelle zu den üblichen Öffnungszeiten erfolgen.

Einsprüche per E-Mail sind aus rechtlichen Gründen bisher nicht zulässig!

Per E-Mail eingegangene Einsprüche werden zwar dem Bußgeldakt beigefügt, jedoch müssen diese kostenpflichtig Verworfen werden. Sobald hier Änderungen durch den Gesetzgeber erfolgen, werden wir versuchen diese zeitnah umzusetzen.

Nach Eingang des Einspruches in der Bußgeldstelle wird das Verfahren nochmals in sachlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft. Über das Ergebnis dieser Prüfung erhält der Betroffene schriftlich mitgeteilt. Diese Mitteilung kann eine Einstellung des Verfahrens oder Rücknahme des Bußgeldbescheides beinhalten. Sie kann aber auch die Weiterführung des Verfahrens mit nochmaliger Darlegung des Sachverhaltes beinhalten. In diesem Fall erhält der Betroffene zusätzlich die Möglichkeit seinen Einspruch schriftlich zurückzunehmen.

In den Fällen, in denen ein Einspruch nicht zur Einstellung des Verfahrens führt und der Betroffene seinen Einspruch nicht zurücknimmt, wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht zur Entscheidung abgegeben.