Bürgerservice

Brunnennutzung

Leistungsbeschreibung

Die Nutzung des Grundwassers für private Zwecke zur Gartenbewässerung bedarf bis zu einer jährlichen Fördermenge von 2.000 m³ in der Regel keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, ist jedoch bei der unteren Wasserbehörde anzeigepflichtig. Allerdings kann die untere Wasserbehörde bei ungünstigen hydrogeologischen Verhältnissen oder schwierigen Bohrbedingungen eine wasserrechtliche Erlaubnis erlassen, die Auflagen und Beschränkungen enthält, oder die geplante Grundwassererschließung vollständig untersagen.

Bei jährlichen Grundwasser-Entnahmemengen > 2.000 m³ oder bei geplanter Nutzung des entnommenen Grundwassers als Trink- oder Brauchwasser im häuslichen und gewerblichen Rahmen bzw. für die Wärmegewinnung (Wasser-Wasser-Wärmepumpen) ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens prüft die Behörde, ob für das Vorhaben aufgrund der geologischen oder anlagespezifischen Rahmenbedingungen eine wasserrechtliche Erlaubnispflicht besteht.

Die Einleitung von Niederschlagswasser oder sonstigem Abwasser in einen Brunnen ist nicht zulässig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Anzeige einer Grundwassererschließung (Brunnenbohrung/-schachtung), die Anzeige eines vorhandenen Brunnens einschließlich der Grundwassernutzung für die Gartenbewässerung sowie für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde werden jeweils einmalig Verwaltungskosten erhoben. Die Höhe der Verwaltungskosten richtet sich nach der Art und dem Umfang der angezeigten bzw. beantragten Grundwasserbenutzung. Auskünfte erteilt die untere Wasserbehörde auf Anfrage.

Anträge / Formulare

Für einen neu zu bohrenden bzw. zu schachtenden Brunnen ist das im Internet verfügbare Anzeigeformular des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) zu verwenden:

Anzeige einer geologischen Untersuchung/einer Grundwassererschließung

Die Anzeige muss mindestens Angaben zum Vorhabensträger/Bauherrn, zum Grundstückseigentümer, zur Lage und Tiefe des Brunnens und zur geplanten jährlichen Grundwasser-Entnahmemenge enthalten. Sofern der Vorhabensträger/Bauherr nicht Grundstückseigentümer ist, muss mit der Anzeige eine Zustimmungserklärung bzw. Vollmacht des Grundstückseigentümers vorgelegt werden.

Für bereits vorhandene Brunnen, die der unteren Wasserbehörde nachträglich angezeigt werden, ist folgendes Anzeigeformular zu verwenden:

Anzeige eines Brunnens oder einer Quelle