Bürgerservice

Baumschutz, Baumfällung und Baumschnitt (allgemein)

Leistungsbeschreibung

Ausgehend von den Naturschutzgesetzen des Bundes und des Freistaates Thüringen unterliegen Bäume in der Stadt Weimar einem besonderen Schutz. Je nach Standort eines Baumes sind jedoch unterschiedliche Rechtsgrundlagen zu beachten.

Zuständige Stelle

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch) und im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes (§ 30 Baugesetzbuch) gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Weimar. Für Maßnahmen an Bäumen, die der Baumschutzsatzung unterliegen (Innenbereich), ist eine Genehmigung beim Grünflächen- und Friedhofsamt zu beantragen.

Auf allen anderen Grundstücken im Stadtgebiet - im sogenannten Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) - gelten die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes. Zum Außenbereich zählen meist die Ortsrandlagen sowie die Kleingartenanlagen. Geplante Fällungen oder größere Schnittmaßnahmen an Gehölzen im Außenbereich sind bei der Unteren Naturschutzbehörde (Umweltamt) zu beantragen.

Bei Unsicherheiten, welche Regelung in Ihrem konkreten Fall anzuwenden ist, geben Ihnen die genannten Ämter gern Auskunft.

Rechtsgrundlage

  • Baumschutzsatzung der Stadt Weimar
  • Grundgesetz (GG) - Art. 14 Nr. 2
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - insbesondere § 29 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) - § 14
  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Thüringer Bauordnung (ThürBO) - insbesondere § 3, § 11 Abs. 4 und § 67 Abs. 2 und 3
  • Thüringer Bauvorlagenverordnung (ThürBauVorlVO) - insbesondere § 7

Was sollte ich noch wissen?

Die Genehmigung von Fällungen ist in der Regel mit Auflagen zu Ersatzpflanzungen verbunden.

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