Bürgerservice

Baumschutz auf Baustellen

Leistungsbeschreibung

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (sogenannter Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch) und im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes (§ 30 Baugesetzbuch) gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Weimar. Danach sind alle Gehölze ab einem Stammumfang von 50 cm (entspricht ca. 16 cm Durchmesser) geschützt, ausgenommen Obstbäume (Nutzobst) und Fichten (Bäume der Gattung Picea). Der Stammumfang ist in einer Höhe von 1,0 m über dem Erdboden zu messen.

Besteht bei Aufgrabungen oder anderen Bauarbeiten jeder Art die Gefahr, dass Bäume beschädigt oder beeinträchtigt werden können, so sind Schutzmaßnahmen vorzusehen. Dies betrifft sowohl die oberirdischen und damit sichtbaren Teile (Stamm und Krone) als auch die Wurzeln bzw. den Wurzelbereich. In der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) - einer anerkannten Regel der Technik - sind die jeweils erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen beschrieben. Einen ersten Überblick dazu bietet das Merkblatt "Baumschutz auf Baustellen". Zu den wesentlichen Maßnahmen gehören unter anderem (beispielhafte Auswahl):

  • Schutz gegen mechanische Schäden: Aufstellung eines Schutzzaunes, der den Wurzelbereich umfasst (als Wurzelbereich gilt die Bodenfläche unter der Baumkrone zuzüglich 1,5 m in alle Richtungen - bei säulenfömrigen Bäumen zuzüglich 5 m)
  • Schutz des Wurzelbereiches vor Befahren (vor der ersten Überfahrt)
  • Schutz des Wurzelbereiches beim Aushub von Gräben und Baugruben: sind Erdarbeiten im Wurzelbereich im Ausnahmefall nicht zu vermeiden, so sind diese in Handarbeit auszuführen
  • Schutz des Wurzelbereiches gegen Bodenabtrag
  • Schutz des Wurzelbereiches bei zeitweisem Bodenauftrag

Rechtsgrundlage

Baumschutzsatzung der Stadt Weimar

Was sollte ich noch wissen?

Sind Eingriffe in den geschützten Baumbestand nicht zu vermeiden, so ist dafür eine Genehmigung beim Grünflächen- und Friedhofsamt zu beantragen.

Eingriffe in Baum- und weitere Gehölzbestände im sogenannten Außenbereich unterliegen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und sind bei der Unteren Naturschutzbehörde (Umweltamt) zu beantragen.