Abfalltransporte anzeigepflichtig
Leistungsbeschreibung
Sammler und Beförderer von Abfällen sind nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichtet, diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Seit dem 01.06.2014 gilt die Anzeigepflicht auch für Handwerker und Betriebe, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Abfälle transportieren. Dies betrifft z.B. den Transport von Bauschutt, Altholz, Dachpappe, Asbest, Schrott, Verpackungen und Grünabfällen. Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Handwerker gibt es, wenn die Jahresmenge von nicht gefährlichen Abfällen kleiner als 20 t oder bei gefährlichen Abfällen kleiner als 2 t ist.
Für die Anzeige nutzen Sie bitte das elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren auf der Internetseite http://www.eaev-formulare.de/. Die Anzeige wird dann kurzfristig an die Untere Abfallbehörde weitergeleitet, von dieser geprüft und bestätigt. Bei Abfalltransporten ist das bestätigte Formular mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzuzeigen. Fehlt die Anzeige, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an.