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Bürgerservice

Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in Deutschland der Prostitution nachgehen, sind Sie verpflichtet, sich behördlich anzumelden und sich vorher gesundheitlich beraten zu lassen.

Die Anmelde- und Beratungspflicht gilt ausnahmslos für alle Menschen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung müssen persönlich erfolgen.

Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist bundesweit gültig.

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie als Prostituierte bzw. Prostituierter tätig sein möchten, müssen Sie sich nach einer Beratung beim Gesundheitsamt bei der zuständigen Behörde anmelden.
  • Die behördliche Anmeldung findet in Verbindung mit einem Informations- und Beratungsgespräch statt.
  • Sie erhalten eine Anmeldebescheinigung, die in unterschiedlichen Zusammenhängen, zum Beispiel gegenüber Betreibern, bei behördlichen Terminen oder Kontrollen, als Nachweis zu verwenden ist.
  • Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden. Der Aliasname ist frei wählbar.

Voraussetzungen

Um eine Tätigkeit als Prostituierte*r aufnehmen zu können, müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein und persönlich bei der Behörde vorsprechen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate) des Gesundheitsamtes
  • Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
  • Falls Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Erlaubnis haben, in Deutschland einer Beschäftigung nachzugehen oder eine selbständigen Erwerbstätigkeit auszuüben.
  • 2 Passfotos

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen beachten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Bearbeitungsumfang.

Rechtsbehelf

Widerspruch; Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

Was sollte ich noch wissen?

Wenden Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Landratsamt bzw. die Stadtverwaltung der für Sie örtlich zuständigen kreisfreien Stadt.

Ein Service des Landes Thüringen