Antrag/Anzeige auf Zulassung zu Arbeiten auf dem Friedhof (für Gewerbetreibende)
Leistungsbeschreibung
Die Ausübung der Tätigkeit auf einem Friedhof als Steinmetz, Gärtner, Bestatter oder sonstiger Gewerbetreibender kann der jeweilige Friedhofsträger in einer Friedhofsordnung regeln. Daraus kann sich eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht ergeben.
Spezielle Hinweise: Antrag/Anzeige auf Zulassung zu Arbeiten auf dem Friedhof (für Gewerbetreibende) ( Weimar )
Firmen oder Personen, die zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit (beispielsweise Bestattungsinstitute, Steinmetze) das Gelände der städtischen Friedhöfe aufsuchen müssen, haben dies der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. Auf Verlangen stellt die Friedhofsverwaltung den Gewerbetreibenden eine entsprechende Berechtigungskarte aus.
Die Gewerbetreibenden haben ihren Mitarbeitern einen Bedienstetenausweis auszugeben, der zusammen mit einer Kopie der Anzeige auf Verlangen dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal vorzuzeigen ist.
Für das Befahren der Friedhöfe mit Fahrzeugen im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit ist eine entsprechende Einfahrerlaubnis zu beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist der jeweilige Friedhofsträger. Bei kommunalen Friedhöfen sind die jeweiligen Verwaltungen in den Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden sowie in den Städten und Gemeinden zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise: Antrag/Anzeige auf Zulassung zu Arbeiten auf dem Friedhof (für Gewerbetreibende) ( Weimar )
Nachweis eines ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutzes für die Ausführung der Tätigkeit.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise: Antrag/Anzeige auf Zulassung zu Arbeiten auf dem Friedhof (für Gewerbetreibende) ( Weimar )
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
Rechtsgrundlage
Ist die jeweilige Friedhofssatzung.
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Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
- Friedhofssatzung der Stadt Weimar
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weimar
Rechtsgrundlagen (allgemein)
- Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Rechtsbehelf
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gilt § 79 ThürVwVfG i.V.m. §§ 68ff VwGO.
Ein Service des Landes Thüringen